Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinn dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für die in Z 1 und 2 genannten Dienstgeber verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird auf Grund des freien Dienstvertrages eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG schon deshalb nicht begründet, ohne dass es auf die in § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG angeführten Ausnahmen ankäme. In diesem Fall würde eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 (neue Selbständige) begründet werden.
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