IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.08.2024, GZ XXXX in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 25.04.2021 sowie 19 weiteren Eingaben zwischen November 2023 und August 2024 erhob der Beschwerdeführer (in Folge: BF) – 20 Datenschutzbeschwerden gegen zwölf verschiedene Beschwerdegegner wegen Verletzungen im Recht auf Auskunft, Geheimhaltung, Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung.
2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 30.08.2024 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen 20 Beschwerden im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Eingaben des BF sowohl exzessiv, als auch offenkundig unbegründet und daher rechtsmissbräuchlich seien.
3. Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde des BF vom 25.09.2024. Die belangte Behörde gehe unrichtig von einer exzessiven Verfahrensführung aus und das Verfahren sei fortzuführen.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.01.2025, hg eingelangt am 18.02.2025, vor und beantragte – im Wesentlichen unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den einzelnen Datenschutzbeschwerden:
1.1.1. Der BF hat am 25.04.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er neben Verfehlungen von Mitarbeiter:innen der belangten Behörde die Unvollständigkeit einer erhaltenen Auskunft bezüglich seiner Vermögensdaten vor.
1.1.2. Der BF hat am 29.11.2023 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Auskunft eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er neben Zweifeln an der fachlichen Expertise der dortiger Bediensteten und Ausführungen zu einem „völlig zu Unrecht“ geführten Ermittlungsverfahren gegen ihn vor, dass ein Auskunftsbegehren unbeantwortet geblieben sei und im Ermittlungsakt zu Unrecht zwei medizinische Sachverständigengutachten über seine Person enthalten seien bzw nicht von der Akteneinsicht ausgenommen worden sein.
1.1.3. Der BF hat am 19.12.2023 eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er neben Anschuldigungen gegen die belangte Behörde (ua „Die XXXX hat die Frechheit besessen, in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG falsche, beleidigende und verleumderische Behauptung über meine Person zu streuen. Und dies in einem vollen Gerichtssaal. Auf Nachfrage konnte die XXXX selbstverständlich keine Details konkret benennen.“) vor, dass einem Löschungsantrag nicht entsprochen worden sei.
1.1.4. Der BF hat am 26.01.2024 drei Datenschutzbeschwerden gegen die XXXX , das XXXX und die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft eingebracht XXXX Darin brachte er jeweils vor, dass Auskunftsbegehren bezüglich der Empfänger von Daten aus einem Ermittlungsakt nicht beantwortet worden seien.
1.1.5. Der BF hat am 11.04.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er neben Anschuldigungen gegen eine namentlich genannte XXXX bezüglich Diskriminierungen gegenüber dem BF vor, dass er um Auskunft verlangt habe, wer im XXXX behauptet habe, dass er dort Personen wüst beschimpft und diesen gegenüber eine beleidigende Schreibweise gewählt habe. Dieser Beschwerde war das Auskunftsbegehren des BF beigeschlossen, welches ua die Frage enthält „Wer von der XXXX ist so asozial, so provokant, so dumm und dämlich, mir Punkt 1 [WER behaupte, dass der BF Beleidigungen getätigt habe] mitzuteilen??“.
1.1.6. Der BF hat am 15.04.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Auskunft eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er neben Anfeindungen gegen die dortige Beschwerdegegnerin („Der Beschwerdegegner hält nichts von Datenschutz.“; „Die XXXX hat sich damit in größtem Ausmaß blamiert.“), eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Auskunft bezüglich seiner, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, verarbeiteten Daten vor.
1.1.7. Der BF hat am 16.04.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft und Löschung eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er neben Anschuldigungen gegenüber der Beschwerdegegnerin (diese habe „gegenüber der XXXX inkriminierte, falsche und kreditschädigende Angaben gemacht“) vor, dass ein Auskunftsbegehren nicht beantwortet worden sei. Am 14.05.2024 ergänzte der BF seine Datenschutzbeschwerde ua mit einem Schreiben an die dortige Beschwerdegegnerin, in der er ua ausführt „Die infamen nachweisbaren Lügen des Bundesministeriums XXXX haben ein nicht mehr tolerierbares Ausmaß erreicht und werden diese Falschbehauptungen definitiv ein umfangreiches rechtliches Nachspiel haben.“.
1.1.8. Der BF hat am 16.04.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft und Löschung eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er im Wesentlichen, wie bereits in der Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX vom selben Tag aus, wonach jemand im XXXX Lügen über ihn verbreite und er über das Recht auf Auskunft erfahren wolle, wer dies ist. In dieser Datenschutzbeschwerde bezieht sich der BF auf ein Schreiben an die dortige Beschwerdegegnerin vom 15.03.2024.
1.1.9. Der BF hat am 02.05.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft und Löschung eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er erneut bezugnehmend auf das Schreiben an die dortige Beschwerdegegnerin vom 15.03.2024 aus, dass er seine Telefonnummer gelöscht haben möchte und ein Auskunftsbegehren unvollständig beantwortet worden sei.
1.1.10. Der BF hat am 13.05.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er ua auch im Rahmen der Ergänzung seiner Beschwerde am 11.06.2024 aus, dass die Behauptungen der dortigen Beschwerdegegnerin „grob falsch, gelogen, und/oder schlampig ermittelt wurden“ bzw dass er eine „lächerlichere Unterstellung“ noch nie gehört habe, „Das ist völlige Humbug, Irrsinn und an Blödheit nicht leicht zu überbieten“. In Bezug auf einen Polizeibericht machte er Verletzungen im Recht auf Auskunft, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung geltend.
1.1.11. Der BF hat am 02.06.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er vor, dass ein Löschungsbegehren bezüglich seiner Daten in diversen Akten nicht beantwortet worden sei.
1.1.12. Der BF hat am 15.06.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er bezüglich eines Unternehmens, welches der BF aus einem Vorfall im Straßenverkehr kannte, zu dem auch ein Ermittlungsverfahren vor der Polizei geführt wurde, vor, dass ein Auskunftsbegehren nicht beantwortet worden sei.
1.1.13. Der BF hat am 15.06.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er neben Anschuldigungen, dass er von der dortigen Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden sei, vor, dass ein Auskunftsbegehren bezüglich der Herkunft der „Lüge“, dass es Gutachten zum BF gebe, die ihm „Wahnphänomene“ attestieren nicht beantwortet worden sei.
1.1.14. Der BF hat am 20.06.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft und Löschung eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er ua vor, dass ein Auskunftsbegehren nicht beantwortet worden sei, wobei das beigefügte Auskunftsbegehren Anschuldigungen bezüglich Amtsmissbrauch gegenüber einem dortigen Richter enthält.
1.1.15. Der BF hat am 22.07.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft und Löschung eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er ua vor, dass ein Auskunftsbegehren unvollständig beantwortet worden bzw seinem Löschungsbegehren nicht nachgekommen worden sei. Dem beigelegten Schriftverkehr mit dem dortigen Beschwerdegegner sind ua Beschimpfungen seitens des BF zu entnehmen („Ich glaube aber, dass Sie ein Lügner sind. Warum? Nur ein Trottel würde trotz nicht vorhandener Daten einen Ausweis verlangen und sich selbst mehr Arbeit machen, anstatt gleich zu sagen, dass gar keine Daten verarbeitet werden. Sind Sie so ein Trottel?? Ich glaube schon! Würden Sie so etwas machen?? Ich glaube schon! Lasse ich mich frotzeln. Nein, sicher nicht. Die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wegen Ihrer falschen Datenauskunft ist bereits in Arbeit. Das wollten Sie ja, weil Ihnen offensichtlich fad ist.“).
1.1.16. Der BF hat am 01.08.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX und das XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er neben Anschuldigungen bezüglich „Üble Nachrede, Beleidigung, Kreditschädigung, Verleumdung und eventuell einen Amtsmissbrauch“ bezüglich dem dortigen Erstbeschwerdegegner vor, dass seine E-Mail Adresse zu Unrecht an alle Mitarbeiter:innen des dortigen Zweitbeschwerdegegners versandt worden ist. Außerdem erläutert der BF besonders ausführlich die Hintergrundgeschichte mit dem dortigen Erstbeschwerdegegner, durch den er sich ungerecht behandelt fühlt.
1.1.17. Der BF hat am 07.08.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er ein umfangreiches Beilagenkonvolut zu seiner Datenschutzbeschwerde vom 02.05.2024 ein. Die begehrte Auskunft sei immer noch unvollständig. Im Beilagenkonvolut legte der BF unter anderem ein E-Mail vom 16.07.2024 vor, welches diverse Anschuldigungen gegen zahlreiche Volksanwältinnen und Volksanwälte enthält.
1.1.18. Der BF hat am 21.08.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung eingebracht ( XXXX ). Darin brachte er neben zahlreichen Anschuldigungen gegen die dortige Beschwerdegegnerin (Verleumdung, Falsche Beweisaussage, „Insgesamt habe ich acht schwere Lügen im Polizeibericht der Beschwerdegegnerin ausgemacht und zur Anzeige gebracht.“), vor, dass diese seinen Namen an unbefugte Personen weitergegeben habe.
1.2. Der BF hat seine Datenschutzbeschwerden stets als Beilagen eines E-Mails in Form eines Fließtextes eingebracht. Der BF hat das leicht auffindbare Formular der belangten Behörde bewusst nicht genutzt, sondern sich für eine Einbringung per E-Mail mit einem eigens verfassten Dokument entschieden.
1.3. Die Datenschutzbeschwerden haben meist nur wenige Seiten und beinhalten als Beilage die Vorkorrespondenzen mit den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern. Die Beilagen sind mit schräg von links unten nach rechts oben verlaufenden hellgrauen Wasserzeichen versehen, die die Aufschrift „ XXXX Geheim XXXX Geheim XXXX Geheim“ oder ähnliches enthalten. Die Datenschutzbeschwerden beinhalten neben kurzen Ausführungen zur vorgebrachten Datenschutzverletzung zumeist zahlreiche Anschuldigungen gegenüber den jeweiligen Beschwerdegegnern und sind in einer provokanten, angriffigen und zum Teil beleidigenden Sprache verfasst.
1.4. Der BF verfolgt mit seinen Datenschutzbeschwerden den primären Zweck die belangte Behörde zu behelligen, seinen Unmut gegenüber anderen Personen, Behörden und Unternehmen kundzutun. Er nutzt seine Datenschutzbeschwerden dazu es diesen Stellen/Personen heimzuzahlen, diese zu beleidigen und ist diesen sowie der belangten Behörde gegenüber feindselig gestimmt.
1.5. Der BF bezieht ein sehr geringes Einkommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Datenschutzbeschwerden ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem diese beiliegen (siehe die Datenschutzbeschwerden vom 25.04.2021, OZ 1, S 306 ff; 29.11.2023, OZ 1, S 422 ff; 19.12.2023, OZ 1, S 397 ff; 26.01.2024, OZ 1, S 360 ff; 26.01.2024, OZ 1, S 331 ff; 26.01.2024, OZ 1, S 594 ff; 11.04.2024, OZ 1, S 439 ff; 15.04.2024, OZ 1, S 445 ff; 16.04.2024, OZ 1, S 389 ff; 16.04.2024, OZ 1, S 581 ff; 02.05.2024, OZ 1, S 562 ff; 13.05.2024, OZ 1, S 516 ff; 02.06.2024, OZ 1, S 458 ff; 15.06.2024, OZ 1, S 466 ff; 15.06.2024, OZ 1, S 478 ff; 20.06.2024, OZ 1, S 199 ff; 22.07.2024, OZ 1, S 138 ff; 01.08.2024, OZ 1, S 133 ff; 07.08.2024, OZ 1, S 293 ff; 21.08.2024, OZ 1, S 279 ff).
2.2. Dass der BF das Formular der belangten Behörde bewusst nicht genutzt hat ergibt sich daraus, dass dieses prominent und leicht auffindbar auf der Website der belangten Behörde (https:// XXXX .gv.at/eingabe-an-die- XXXX /formulare) zugänglich ist und er aufgrund seiner zahlreichen bereits vor der belangten Behörde geführten Verfahren mit dieser jedenfalls vertraut ist.
2.3. Die Feststellungen zur Art und Weise, wie der BF seine Datenschutzbeschwerden verfasst, ergibt sich aus einer Einschau in den Verwaltungsakt, dem die Eingaben des BF beiliegen. Die Feststellungen zu den herabwürdigenden Formulierungen des BF ergeben sich aus seinen Eingaben: siehe Auszugsweise: „Obwohl die handelnden Organe des Beschwerdegegners allesamt Doktoren der Rechtswissenschaften sind, kennen diese wohl die Datenschutzgesetze nicht.“ OZ 1, S 424; „WER von der XXXX ist so asozial, so provokant, so dumm und dämlich, mir Punkt 1 mitzuteilen??“ OZ 1, S 442; „Der Beschwerdegegner hält nichts von Datenschutz.“, „Die XXXX hat sich damit in größtem Ausmaß blamiert.“ OZ 1, S 447; „Das ist völlige Humbug, Irrsinn und an Blödheit nicht leicht zu überbieten“ OZ 1, S 519; „Ich glaube aber, dass Sie ein Lügner sind. Warum? Nur ein Trottel würde trotz nicht vorhandener Daten einen Ausweis verlangen und sich selbst mehr Arbeit machen, anstatt gleich zu sagen, dass gar keine Daten verarbeitet werden. Sind Sie so ein Trottel?? Ich glaube schon! Würden Sie so etwas machen?? Ich glaube schon! Lasse ich mich frotzeln. Nein, sicher nicht. Die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wegen Ihrer falschen Datenauskunft ist bereits in Arbeit. Das wollten Sie ja, weil Ihnen offensichtlich fad ist.“ OZ 1, S 161).
2.4. Welchen Zweck der BF mit seinen Datenschutzbeschwerden verfolgt, ist aus einer Zusammenschau seiner Eingaben zu entnehmen. Diese haben gemeinsam, dass der BF sich von den jeweiligen Beschwerdegegner:innen ungerecht behandelt fühlt und die Datenschutzbeschwerden dazu nutzt, um diesen eine Art Retourkutsche zu verpassen und es diesen heimzuzahlen. Dies ergibt sich ua aus den zahlreichen Bitten des BF „möglichst hohe“ Strafen zu verhängen, bzw „keine Gnade“ walten zu lassen (vgl ua OZ 1, S 136, 201; 460). Hinzu kommt, dass die Datenschutzbeschwerden des BF stets Anschuldigungen gegen die Beschwerdegegner:innen bzw die belangte Behörde enthalten. Diese reichen von Übler Nachrede, Beleidigung, Kreditschädigung, Verleumdung bis hin zu Amtsmissbrauch (OZ 1, S 134, 390, 399). Es wird nicht verkannt, dass der BF durchaus auch datenschutzrechtliche Motive vorbringt, in einer Zusammenschau mit den vom BF bereitgestellten Beilagen wird allerdings klar, worum es dem BF wirklich geht, bzw dass er seinen Beschwerdegegner:innen feindselig gestimmt ist (vgl ua „Die infamen nachweisbaren Lügen des Bundesministeriums XXXX haben damit ein nicht mehr tolerierbares Ausmaß erreicht und werden diese Falschbehauptungen definitiv ein umfangreiches rechtliches Nachspiel haben. Davon abgesehen hat das XXXX , indem sie mich völlig zu Unrecht als Wahnkranken darstellt, die XXXX mit diesen Falschbehauptungen zu einem falschen Ergebnis im Prüfverfahren verleitet, damit die XXXX beim XXXX keinen Missstand in der Verwaltung feststellt.“ OZ 1, S 393; „Nur der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass sich die Volksanwältin XXXX zuletzt wegen Diskriminierung aufgrund meiner Behinderung schuldig gemacht hat.“ OZ 1, S 441). Da der BF bereits in den beigelegten Vorkorrespondenzen seinen Beschwerdegegnern mit Anzeigen ect droht, wird die Feindseligkeit und Angriffigkeit des BF deutlich.
Wenn der BF in seiner Bescheidbeschwerde nun vorbringt, dass ihm der Schutz seiner Daten äußerst wichtig ist (OZ 1, S 218), so ist ihm dies durchaus zuzugestehen. Allerdings wird dieses Schutzbedürfnis von seiner Feindseligkeit (insbesondere gegenüber der belangten Behörde) derart überschattet, dass der Datenschutz geradezu in den Hintergrund tritt. So ist auch die Bescheidbeschwerde des BF voll von abwertenden Aussagen über die belangte Behörde („weil die XXXX unfähig ist, eine Zustellung per Email oder ID Austria vorzunehmen“ OZ 1, S 216; „Warum das die XXXX wiederholt behauptet, wird an Faulheit liegen und daran, dass die XXXX meine Beschwerden einfach nicht bearbeitet will. Dass die XXXX ein Urteil des BVwG nicht respektiert, ist eine Schande.“ OZ 1, S 217; „Die XXXX verwendet meine Daten gegen mich, um für sich selbst einen Vorteil herauszuholen. Die XXXX scheint hier selbst einen Rechtsmissbrauch zu begehen.“ OZ 1, S 218; „Grundsätzlich fühle ich mich von XXXX veräppelt, weil er nicht lange diskriminierungsfrei gearbeitet hat und schon jetzt wieder neuerliche Diskriminierung aufgrund der Behinderung und als pure Vertrottelung begeht.“ OZ 1, S 223; „Die XXXX sollte vielleicht lesen lernen“ OZ 1, S 226 ect). Die missbräuchliche Absicht des BF zeigt sich auch daran, dass er in seiner Datenschutzbeschwerde ankündigt, dass er gerade wegen der Ablehnung der Behandlung von Beschwerden nunmehr weitere Beschwerden bei der belangten Behörde einbringen wird (OZ 1, S 235).
In einer Zusammenschau besteht an der primären Intention des BF somit kein Zweifel. Der offensichtlich streitlustige BF sucht geradezu die Konfrontation und nutzt die vorgebrachten datenschutzrechtlichen Motive bloß als Vorwand. Würde es dem BF – so wie er dies mehrfach in seiner Bescheidbeschwerde beteuert (OZ 1, S 218, 225, 227) – tatsächlich um den Schutz seiner Daten gehen, dann würde er sachlich und ohne Umschweife den Sachverhalt vorbringen und nicht stets mit wilden Anschuldigungen um sich werfen und zu Rundumschlägen und Drohungen ausholen. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass aus dem Vorbringen des BF klar hervorgeht, dass ihm eine gewählte Ausdrucksweise und ein geordnetes Vorbringen durchaus möglich ist. Da es ihm allerdings, wie bereits ausgeführt, nicht um den Schutz seiner Daten, sondern um Vergeltung geht, wird er immer wieder verbal ausfällig und streut bewusst Beleidigungen (siehe Auszugsweise „Das ist völlige Humbug, Irrsinn und an Blödheit nicht leicht zu überbieten“ OZ 1, S 519; „Sind sie so ein Trottel?“ OZ 1, S 161), zweifelt pauschal fachliche Kompetenzen an (siehe Auszugsweise „Sie als Juristen sollten das wissen“, OZ 1, S 257; „Obwohl die handelnden Organe des Beschwerdegegners allesamt Doktoren der Rechtswissenschaften sind, kennen diese wohl die Datenschutzgesetze nicht.“, OZ 1, S 424) und wirft mit Anschuldigungen um sich (siehe Auszugsweise „Die infamen nachweisbaren Lügen des Bundesministeriums XXXX […]“ OZ 1, S 393; „Üble Nachrede, Beleidigung, Kreditschädigung, Verleumdung und eventuell einen Amtsmissbrauch“, OZ 1, S 134). Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.5. Die Feststellungen zum Einkommen des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben (OZ 1, S 135). In seiner Bescheidbeschwerde bestätigte der BF abermals seine angespannte finanzielle Situation (OZ 1, S 226).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Hat die XXXX wie hier die Behandlung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO abgelehnt, hat sie die Datenschutzbeschwerde nicht inhaltlich geprüft und über sie nicht inhaltlich entschieden. Vielmehr hat die XXXX die inhaltliche Prüfung der Datenschutzbeschwerde verweigert. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG. Eine meritorische Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde hätte vielmehr eine rechtswidrige Überschreitung des Gegenstands des Bescheidbeschwerdeverfahrens zur Folge. Das VwG ist nicht auf die Prüfung der konkreten Begründung der XXXX beschränkt, sondern hat den von der XXXX herangezogenen Ablehnungsgrund umfassend und abschließend zu beurteilen. Falls erforderlich (und kein Fall des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt), hat das VwG den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben. (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, RS8).
Es war daher die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Behandlung zu prüfen.
3.2. Zur Ablehnung der Behandlung:
Gemäß Art 57 Abs 1 lit f DSGVO muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet sich mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist.
Demgegenüber sieht Art 57 Abs 4 DSGVO bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen vor, dass die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage, wobei der Begriff „Anfrage“ auch Beschwerden nach Art 57 Abs 1 lit f und Art 77 Abs 1 DSGVO umfasst (vgl hierzu EuGH 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], Rz 25 f, 41).
Art 57 Abs 4 DSGVO normiert zwei alternative Voraussetzungen - die „offenkundige Unbegründetheit“ oder „Exzessivität“ von Anfragen -, die die Aufsichtsbehörde in diesen Ausnahmefällen entweder zur Weigerung, aufgrund der Beschwerde tätig zu werden, oder zur Vorschreibung einer angemessenen Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten berechtigt. Die Beurteilung, ob eine Beschwerde im Sinne des Art 57 Abs 4 DSGVO als „offenkundig unbegründet“ oder „exzessiv“ anzusehen ist, erfordert hinsichtlich der jeweiligen Beschwerde eine objektive Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 16).
3.2.1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Da vom Begriff „Anfrage“ auch Datenschutzbeschwerden nach Art 77 Abs 1 DSGVO – wie die hier vorliegenden – erfasst sind, sind die Regelungen zur „offenkundigen Unbegründetheit“ und „Exzessivität“ auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.
3.3. Zur Exzessivität:
Nach der Rechtsprechung des EuGH können Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne des Art 57 Abs 4 DSGVO eingestuft werden, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. Dies spiegelt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen. Allerdings kann die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht (vgl EuGH 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], Rz 49, 57, 59).
Im Wesentlichen ist eine Missbrauchsabsicht gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte.
Das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde ist somit dann missbräuchlich, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt, insbesondere jedoch dann, wenn der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa weil sie dieselbe – oder ähnliche – Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 30 ff; sowie VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002).
3.3.1. Für die gegenständliche Datenschutzbeschwerde bedeutet das:
Da die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid die Behandlung von 20 Datenschutzbeschwerden des BF ua aufgrund von Exzessivität abgelehnt hat, ist eine objektive Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen.
3.3.2. Zur quantitativen Exzessivität:
Wie festgestellt, hat der BF am 25.04.2021 eine sowie im Zeitraum 29.11.2023 bis 21.08.2024 19 (im Schnitt alle 14 Tage) individuelle Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Datenschutzverletzungen bei der belangten Behörde anhängig gemacht. Zwar kann bloß aufgrund der hier durchaus erhöhten Beschwerdefrequenz des BF noch nicht auf die Exzessivität geschlossen werden, jedoch stellt diese Häufung der Inanspruchnahme der belangten Behörde durch den BF durchaus ein Indiz für eine Exzessivität seiner Anfragen dar, da sie das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde beeinträchtigen kann und eine hohe Anzahl von Eingaben (insbesondere im Zeitraum 29.11.2023 bis 21.08.2024) übermäßig deren Ressourcen bindet.
Die gegenständlichen Datenschutzbeschwerden haben meist nur wenige Seiten und die Beilagen beschränken sich grundsätzlich auf die vorangegangene Korrespondenz bezüglich seiner Betroffenenrechte mit dem:der jeweiligen Beschwerdegegner:in. Der inhaltliche Bearbeitungsaufwand der einzelnen Datenschutzbeschwerden hält sich – im Gegensatz zur Gesamtzahl – in Grenzen und lässt nicht auf eine (mengenmäßige) Exzessivität schließen.
3.3.3. Zur qualitativen Exzessivität:
Qualitative Exzessivität ist insbesondere in jenen Fällen gegeben, in denen eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zu einem erhöhten Bearbeitungsaufwand führt, wobei nach Ansicht des erkennenden Senats Struktur, Aufbau und Nachvollziehbarkeit des Inhalts ebenso eine Rolle spielen können. Dies ergibt sich ua daraus, dass der Sinn und Zweck des Art 57 Abs 4 DSGVO ua in der Ressourcenschonung der Aufsichtsbehörden liegt (vgl Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 57 DSGVO Rz 28).
Die gegenständlichen Datenschutzbeschwerden des BF sind kurz und prägnant verfasst. Der BF bringt darin zumeist vor, dass er ein Auskunftsbegehren gestellt habe und dieses nicht beantwortet worden sei, weshalb eine Verletzung im Recht auf Auskunft vorliege (vgl beispielhaft: OZ 1, S 199 ff, 360 ff; 466 ff). Der BF bringt damit einen konkreten Sachverhalt verständlich vor der eine rasche Bearbeitung ermöglichen würde.
Zu berücksichtigen war an dieser Stelle, dass der BF sich bei der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde nicht der strukturierten, bereitgestellten Formulare der Behörde bedient hat, sondern seine Eingaben stets mittels E-Mail eingebracht hat und dieser die Beschwerde samt Beilagenkonvolut beigefügt war. Es wird hierbei nicht verkannt, dass die Verwendung des Formulars der belangten Behörde nicht verpflichtend ist, allerdings dient sie gerade dazu unvertretenen Personen die strukturierte Einbringung zu erleichtern und der belangten Behörde dazu die notwendigen Bestandteile einer Datenschutzbeschwerde rasch zu erfassen. Der BF hat allerdings geradezu bewusst das Formular der belangten Behörde nicht verwendet. Dieser Umstand wiegt vorliegend aber nicht allzu schwer, da der BF dennoch in der Lage war sein Begehren konkret und strukturiert zu formulieren.
Zu beachten war allerdings, dass der BF seine Beilagen stets mit schräg verlaufenden Wasserzeichen („ XXXX Geheim XXXX Geheim XXXX Geheim“) versehen hat, was deren Lesbarkeit erschwert, allerdings keinesfalls verunmöglicht, weshalb auch dieser Umstand nicht zu stark ins Gewicht fällt.
3.3.4. Zum Zweck der Datenschutzbeschwerden:
Die Datenschutzbeschwerden beinhalten neben kurzen Ausführungen zur vorgebrachten Datenschutzverletzung zumeist zahlreiche Anschuldigungen gegenüber den jeweiligen Beschwerdegegnern und sind in einer provokanten, angriffigen und zum Teil beleidigenden Sprache verfasst. Wie festgestellt, verfolgt der BF mit seinen Datenschutzbeschwerden den primären Zweck die belangte Behörde zu behelligen, seinen Unmut gegenüber anderen Personen, Behörden und Unternehmen kundzutun. Er nutzt seine Datenschutzbeschwerden dazu, es diesen Stellen/Personen heimzuzahlen und ist diesen sowie der belangten Behörde gegenüber feindselig gestimmt. Zwar ist das grundsätzliche Begehren des BF hinsichtlich Datenschutz durchaus erkennbar, allerdings rückt es aufgrund der angriffigen und feindseligen Formulierungen in den Datenschutzbeschwerden geradezu in den Hintergrund.
Bei objektiver Betrachtung der 20 Datenschutzbeschwerden des BF zeigt sich, dass er sich von den jeweiligen Beschwerdegegner:innen stets ungerecht behandelt bzw gekränkt fühlt und die Datenschutzbeschwerde als Vergeltungsmaßnahme nutzt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der BF fast ausnahmslos eine „möglichst hohe Strafe“ fordert.
Wenn man nun den europarechtlichen Rechtsgrundsatz bedenkt, wonach sich Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (vgl EuGH 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], Rz 49), dann wird deutlich, dass eine Datenschutzbeschwerde vor der belangten Behörde vom BF nicht dazu benutzt werden darf, seinen Unmut kundzutun, Personen und Behörden zu beleidigen und seine Feindseligkeit gegenüber diesen auszuleben.
Der BF verfolgt somit keinen von datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zweck. Derartige sachfremde Motive, wie der BF sie verfolgt, werden von der Rechtsprechung explizit als missbräuchlich angeführt (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 31 bezüglich der „Feindseligkeit“). Der Zweck den der BF mit seinen Datenschutzbeschwerden verfolgt, ist somit eindeutig missbräuchlich.
3.3.5. Ergebnis:
Bei objektiver Betrachtung sämtlicher Elemente des gegenständlichen Sachverhalts kommt der erkennende Senat zu der Ansicht, dass der BF exzessiv gehandelt hat und mit den gegenständlichen Datenschutzbeschwerden einen missbräuchlichen Zweck verfolgt. Zwar sprechen die qualitativen Elemente gegen eine Exzessivität, jedoch sprechen stärkere Gesichtspunkte für die Missbrauchsabsicht des BF: Insbesondere die hohe Anzahl der Beschwerden (insbesondere im Zeitraum 29.11.2023 bis 21.08.2024) sowie der eindeutig missbräuchliche Zweck, den der BF mit seinen Datenschutzbeschwerden verfolgt, verdeutlichen in einer Zusammenschau sämtlicher Umstände eindeutig die Missbrauchsabsicht des BF und damit die Exzessivität seiner Datenschutzbeschwerden. Der Datenschutz kann nicht als Vorwand dienen, die Feindseligkeit des BF gegenüber Personen/Stellen und Behörden auszuleben. In einer Gesamtbetrachtung war die Datenschutzbeschwerde des BF iSd zitierten Rechtsprechung des EuGH und VwGH somit rechtsmissbräuchlich und exzessiv iSd Art 57 Abs 4 DSGVO.
Vor diesem Hintergrund war auf die von der belangten Behörde alternativ herangezogene offenkundige Unbegründetheit seiner Datenschutzbeschwerden nicht weiter einzugehen.
3.4. Zur Ablehnung:
Bei exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (EuGH 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], Rz 70).
Die Eignung der Gebühreneinhebung wird etwa dann zu verneinen sein, wenn die Vollstreckbarkeit der Gebührenvorschreibung auf Grund der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei zweifelhaft ist (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz 25).
3.4.1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Wenn man bedenkt, dass der BF ein sehr geringes Einkommen hat und sich in einer angespannten finanziellen Situation befindet, erscheint die Wahl der belangten Behörde, die Behandlung der Beschwerden abzulehnen nachvollziehbar, schließlich würde eine „angemessene Gebühr“ für die Bearbeitung von 20 Datenschutzbeschwerden, einen nicht unerheblichen finanziellen Mehraufwand für den BF bedeuten, der bereits jetzt finanzielle Schwierigkeiten hat. Die Wahl der belangten Behörde, die Behandlung der Datenschutzbeschwerde zu verweigern erscheint daher im Ergebnis geeignet.
Wenn der BF in seiner Bescheidbeschwerde vermeint, dass ihm das diesbezügliche Wahlrecht zukomme, so übersieht er, dass die belangte Behörde (und nicht er) zwischen den beiden Optionen frei wählen kann. Die „angemessene Gebühr“ hat sich auch nicht – so wie dies der BF vermeint – am Einkommen des BF zu orientieren, sondern an den Verwaltungskosten, für den durch die exzessiven Beschwerden verursachten Mehraufwand (siehe zum Vorbringen des BF OZ 1, S 226; zu den rechtlichen Ausführungen siehe EuGH 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], Rz 62, 68, 70).
3.5. Die belangte Behörde hat sich daher im Ergebnis zu Recht iSd Art 57 Abs 4 DSGVO geweigert, aufgrund der Anfrage des BF tätig zu werden. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.
3.6. Von der Einvernahme der vom BF geforderten zahlreichen Mitarbeiter:innen der belangten Behörde konnte abgesehen werden, da diese an sich nicht geeignet sind zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (insbesondere die vom BF verfolgten Zwecke) beizutragen (vgl VwGH 17.12.2024, Ra 2023/10/0373, Rz 18). Sofern der BF deren Einvernahme im Hinblick auf deren (vorgebliche) Befangenheit fordert, so übersieht er, dass dieser (alfällige) Verfahrensmangel durch ein ordnungsgemäßes Verfahren vor dem VwG – wie hier – saniert wird (vgl VwGH 22.05.2023, Ra 2023/10/0037, Rz 11).
3.7. Die mündliche Verhandlung konnte iSd § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.8. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die wiedergegebene und klare Rechtsprechung des EuGH und VwGH bezüglich der Weigerung der belangten Behörde, aufgrund einer Anfrage tätig zu werden, stützen.
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