Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I, vertreten durch Dr. Peter Stefan Böck, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 27, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Jänner 2023, Zl. W109 2264230 1/10E, betreffend (u.a.) Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: ÖBB Infrastruktur AG in Wien, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8 9), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der erteilten Rodungsbewilligung nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht in Abweisung einer Beschwerde der Antragstellerin der mitbeteiligten Partei (unter anderem) eine Rodungsbewilligung für bestimmte Waldflächen dauerhaft im Ausmaß von 4.813 m 2 (darunter auch 530 m 2 im Eigentum der Antragstellerin) zum Zweck der Neuerrichtung einer Eisenbahnhaltestelle.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 In dem mit ihrer Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt die Antragstellerin mit Blick auf die erteilte Rodungsbewilligung vor, der ihr drohende „unverhältnismäßige Nachteil“ bestehe darin, dass „die Rodung des streitgegenständlichen Grundstückes durchgeführt werden würde, sohin der Lebensraum für die Tiere zerstört werden würde und Jahrzehnte es wieder Bedarf den Wald aufzuforsten“. Einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
4 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. etwa VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, 0135, mwN).
5 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen ist die Antragstellerin der sie treffenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen (vgl. etwa zu einem ähnlichen Vorbringen VwGH 25.11.2011, AW 2011/10/0045, 0046).
6 Schon aus diesem Grund war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
Wien, am 27. März 2023
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