Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision der I K in H, vertreten durch Dr. Peter Stefan Böck, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Jänner 2023, Zl. W109 2264230 1/10E, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8 9), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung richtet, zurückgewiesen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2023 (soweit hier verfahrensgegenständlich) erteilte das Bundesverwaltungsgericht in Abweisung einer Beschwerde der Revisionswerberin der mitbeteiligten Partei eine Rodungsbewilligung für bestimmte Waldflächen dauerhaft im Ausmaß von 4.813 m 2 (darunter auch 530 m 2 im Eigentum der Revisionswerberin) zum Zweck des Neubaus einer bestimmten Bahnhaltestelle (unter Abtrag zweier bestehender Bahnhaltestellen), wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse aus, entgegen dem Beschwerdevorbringen liege aus näher dargestellten Erwägungen keine Befangenheit iSd § 7 AVG der Vertreterin der belangten Behörde (welche im behördlichen Verfahren als Sachbearbeiterin und Verhandlungsleiterin für die belangte Behörde aufgetreten war) vor, auch wenn diese früher bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen sei.
3 Den betroffenen Rodungsflächen komme jeweils eine mittlere Schutz , Wohlfahrts- und Erholungsfunktion zu. Sie stellten zwar einen gewissen Lärmschutz dar, seien jedoch schmale Waldflächen mit einem geringen Waldinnenklima und eingeschränkter Waldfunktion. Die verloren gegangenen Waldfunktionen könnten durch die verbleibenden Waldflächen ausgeglichen werden.
4 Im Weiteren erachtete das Verwaltungsgericht die schon dem vor ihm bekämpften Bescheid zugrunde liegende Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) als nachvollziehbar; die belangte Behörde habe das öffentliche Interesse an der Walderhaltung dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenübergestellt, nämlich am (bezogen auf das konkrete Vorhaben näher dargelegten) „Ausbau des öffentlichen Verkehrs mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln durch die Errichtung einer modernen und barrierefreien Verkehrsstation“. Das Verwaltungsgericht schließe sich dieser Interessenabwägung an, der die Revisionswerberin, welche (u.a.) die Nichtberücksichtigung eines nahegelegenen Natura 2000 Gebietes bemängelt habe, nicht nachvollziehbar entgegengetreten sei.
5 1.2. Mit hg. Beschluss vom 26. April 2023, Ra 2023/03/0057, wurde die Revision der Revisionswerberin gegen das angefochtene Erkenntnis, soweit sie sich gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung (samt wasserrechtlicher Bewilligung) und der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung richtete, zurückgewiesen.
6 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 2.2. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 6.2.2023, Ra 2021/10/0053, mwN).
10 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen ihrer außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der behaupteten Befangenheit der für die belangte Behörde tätigen Sachbearbeiterin und Verhandlungsleiterin deren früheres Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei „komplett außer Acht gelassen“; damit sei das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
11 Bei diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin allerdings, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl. etwa den bereits erwähnten Beschluss Ra 2023/03/0057, mwN).
12 3.2. Mit (erkennbarem) Bezug auf die gemäß § 17 Abs. 3 ForstG erteilte Rodungsbewilligung bringt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision lediglich vor, bei dem danach (u.a.) zu beurteilenden Walderhaltungsinteresse seien die „Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen, insbesondere hier die Nähe zum Natura 2000 Gebiet“.
13 Mit diesem (kursorischen) Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin allerdings nicht, eine konkrete vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen (zur grundsätzlich eingeschränkten Revisibilität einer im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung vgl. im Übrigen etwa VwGH 2.11.2021, Ra 2021/11/0112, mwN).
14 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2023
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