IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.01.2025, XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde vom 07.02.2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert wird, sodass der Rückzahlungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Eingabe vom 17.7.2024 (Web-ERV) hat der Beschwerdeführer die Einverleibung des Eigentumsrechts für sich ob den 118/ und 6/320 ideellen Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft in Einlagezahl XXXX des Grundbuches XXXX , samt damit verbundenem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 und am Carport beantragt. Als Erwerbsurkunde vorgelegt wurde der Kaufvertrag vom 24.4.2024, mit welchem Herr Benjamin Walcher seine vorgenannten Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an seinen Onkel, den nunmehrigen Beschwerdeführer gegen Bezahlung des Kaufpreises von Euro 306.000,00 veräußert.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX als Grundbuchgerichtes vom 23.7.2024 zu TZ XXXX bewilligt und wurde das Eigentum für den Beschwerdeführer im Grundbuch eingetragen.
Hierauf hat die zuständige Kostenbeamtin die nach TP 9 lit b Z. 1 GGG zu entrichtende Eintragungsgebühr (1,1%) im Betrag von Euro 3.366,00 berechnet und dem Beschwerdeführer mittels Lastschriftanzeige vom 25.07.2024 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
Die vorgeschriebene Eintragungsgebühr wurde am 05.08.2024 einbezahlt.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 30.07.2024 an das Bezirksgericht XXXX „Vorstellung“ gegen diese Lastschriftanzeige erhoben. Darin trägt der Beschwerdeführer vor, er habe gegen den Grunderwerbsteuerbescheid beim Finanzamt Österreich Beschwerde erhoben, wobei er dort vorgebracht habe, es sei auch der Onkel beim Erwerb vom Neffen aufgrund des Verwandtschaftsgrades zu begünstigen, das Finanzamt habe die Begünstigung mit Bezug auf § 26a GGG abgelehnt. Im Falle der Durchsetzung dieser Begünstigung im Finanzamtsverfahren, werde er das Gericht verständigen und beantragt, das Gericht möge dann die Eintragungsgebühr neu berechnen und die überschüssige Differenz rückerstatten.
Angeschossen war diesem Schreiben die genannte Lastschriftanzeige und die Beschwerde an das Finanzamt Österreich bzgl. der vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer.
Im Gerichtsgebührenverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2024 mitgeteilt, seine als Vorstellung bezeichnete Eingabe gegen die Lastschriftanzeige, werde als Einwendungen gewertet. Weiter wurde mitgeteilt, dass mit der Gerichtsgebührennovelle 2013 eine Entkoppelung der Bemessungsgrundlagen für Steuer und Gerichtsgebühren erfolgt ist. Die Vorschreibung der Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 3.366,-- erfolgte zu Recht. Im Schreiben heißt es weiter, der nunmehrige Beschwerdeführer werde aufgefordert die säumige Gebühr einzuzahlen. In der angefügten Mitteilung zu diesem Schreiben, teilt die Kostenbeamtin dem Beschwerdeführer mit, dass die Gebühr nicht mehr zu entrichten sei, da er diese bereits überwiesen hat.
Daraufhin richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 22.12.2024, als Beschwerde bezeichnet, an den Revisor des OLG XXXX und das Landesverwaltungsgericht XXXX .
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 23.01.2025, wertete dieser, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.12.2024, das der Beschwerdeführer als Beschwerde bezeichnete, als Rückzahlungsantrag der entrichteten Eintragungsgebühr und sprach aus, dass dem Rückzahlungsantrag keine Folge geben wird.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die schriftliche Beschwerde vom 07.02.2025 fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht und stellt den Erstantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben, „da er etwas entscheidet, was gar nicht beantragt wird (nämlich die Rückzahlung der Eintragungsgebühr in Höhe von € 3 366,00)…“ In dieser Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe beim Finanzamt Österreich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Beschwerde erhoben und sei dieses Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig. Er habe mit seinem Schreiben vom 30.07.2024 beantragt, das LG XXXX möge die Eintragungsgebühr gemäß den neuen Vorgaben dann neu berechnen und den überschüssigen Differenzbetrag an ihn rückerstatten, wenn die Begünstigung gem § 26 a Abs 1 Z 1 GGG im Finanzverfahren durchgesetzt sei.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX übermittelte mit Aktenvorlage den Behördenakt (Kostenakt des Grundverfahrens) und legte die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 28.02.2025 in dessen Außenstelle Innsbruck, einlangten.
2. Beweiswürdigung:
Der zu 1. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich völlig widerspruchsfrei aus dem Behördenakt und wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers, als Vorstellung gegen die Lastschriftanzeige bezeichnet, vom 30.07.2024 ergibt sich:
a)Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er gegen den Grunderwerbsteuerbescheid in der zugrundeliegenden Kaufsache beim Finanzamt Österreich Rechtsmittel erhoben habe. Das Finanzamt habe die Begünstigung mit Bezug auf § 26a GGG abgelehnt. Aus der beigeschlossenen Beschwerde an das Finanzamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Rechtsansicht vertritt, dass auch beim Eigentumserwerb des Onkels vom Neffen die Begünstigung des § 26 a GGG zum Tragen komme.
b) In der „Vorstellung“ formuliert der Beschwerdeführer zu c. Antrag: „Im Falle der Durchsetzung der angesprochenen Begünstigung wird das Gericht darüber verständigt und beantrag, es möge dann die Eintragungsgebühr gemäß der neuen Vorgabe berechnet und der überschüssige Differenzbetrag rückerstattet werden.“
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Aus der Formulierung des Antrags im Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.07.2024 ergibt sich, dass dieser einen Rückzahlungsantrag unter der Bedingung stellt, dass ihm in einem anderen Behördenverfahren (Grunderwerbsteuerverfahren) die Begünstigung des § 26 a GGG zuerkannt wird. Der Rückzahlungsantrag wurde daher unter der aufschiebenden Bedingung gestellt, dass dem Beschwerdeführer in einem anderen Verwaltungsverfahren (Finanzverfahren) die Begünstigung zuerkannt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Knüpfung eines Antrages an eine innerprozessuale Bedingung zulässig (vgl. VwGH 6.2.1990, 89/14/0256; VwGH 19.6.2015, Ra 2014/02/0178, beide mwN; zu den Voraussetzungen für die Wirksamkeit bedingter Prozesshandlungen vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 89, und Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 9 VwGVG Rz 12).
Auch das Stellen eines Eventualantrags ist zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos (vgl. VwGH 20.2.1990, 89/01/0114, mwN). Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (vgl. VwGH 26.6.2014, Ra 2014/04/0013, mwN).
Da der vom Beschwerdeführer gestellte Rückzahlungsantrag an den Ausgang des Finanzverfahrens geknüpft wurde, also eine außerprozessuale Bedingung darstellt und es sich dabei auch nicht um einen Eventualantrag hadelt, ist dieser bedingte Rückzahlungsantrag unzulässig und als nicht gestellt zu betrachten. Was in gleicher Weise für das als Beschwerde bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.12.2024 gilt, wo er den Antrag seiner Vorstellung vom 30.07.2024 wiederholt.
Der an eine nicht innerprozessuale Bedingung geknüpfte Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers – Beschwerde vom 22.12.2024 -ist daher als unzulässig zurückzuweisen, was aus Anlass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auszuspreche war.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung war nicht durchzuführen. Diese hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und war auch von Amtswegen nicht geboten, da der Sachverhalt aus der Aktenlage klar und widerspruchsfrei hervorgeht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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