Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des *****, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. Oktober 2014, Zl. LVwG-2014/31/0231-13, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, mit dem über den Revisionswerber wegen Übertretungen der StVO und des FSG zwei Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.000,-- und EUR 50,-- verhängt worden waren, als unbegründet abgewiesen.
2. In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision beantragt der Revisionswerber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Begründend führt er dazu aus, dass ihm durch die Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde. Es sei für ihn unzumutbar, "den von der Behörde geforderten Betrag zu bezahlen, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden, das das Einkommen des (Revisionswerbers) lediglich EUR beträgt." Er müsse einen Kredit aufnehmen oder Fahrnisse veräußern; damit wäre selbst bei einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Rechtsschutz vereitelt.
3. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
4. Der Revisionswerber hat jede Konkretisierung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unterlassen (er brachte vor, dass sein Einkommen "lediglich EUR beträgt"), sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Im Übrigen wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen.
Wien, am 30. Dezember 2014
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