Der Revisionswerber hat in seinem Schriftsatz eine Reihenfolge der Behandlung der von ihm gestellten Anträge dahingehend festgelegt, dass zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren entschieden werden sollte und nur für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, das Rechtsmittel der Berufung erhoben werde. Eine solche Reihung ergibt sich ausdrücklich aus dem Schriftsatz ("in eventu", "falls dem Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden sollte"). Der Revisionswerber hat damit die - nach dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem das Rechtsmittel materiell erledigt wurde, rechtzeitige und in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügende - Berufung an die Bedingung geknüpft, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren nicht Folge gegeben wird. Die Knüpfung eines Antrages an eine innerprozessuale Bedingung ist zulässig (vgl. E 6. Februar 1990, 89/14/0256). Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. E 27. Februar 2007, 2005/21/0041). Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht abgesprochen; vielmehr hat die BH, ohne über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden zu haben, die Verfahrensakten dem VwG vorgelegt. Da über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid abzusprechen ist (vgl. E 17. Februar 2011, 2009/07/0082), kann die Vorlage der (als Beschwerde zu behandelnden) Berufung an das VwG auch nicht als "konkludente und faktisch negative" Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beurteilt werden (vgl. E 27. März 2000, 99/10/0258, wonach die in der Vorlage eines Rechtsmittels allenfalls konkludent zum Ausdruck kommende Entscheidung, keine Zurückweisung der Berufung vornehmen zu wollen, keinen Bescheid darstellt). Da das VwG somit über den Eventualantrag entschied, bevor die BH noch über den Primärantrag abgesprochen hatte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
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