Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004, mwN). Ein Eventualantrag liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist, wobei eine Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist (Hinweis E vom 19. Februar 2014, 2013/10/0184, mwN).
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