IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über die Beschwerde des XXXX , Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundespräsidenten vom 14.06.2024, GZ XXXX , betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Email vom 02.05.2024 stellte der Beschwerdeführer das folgende Ersuchen an die Email-Adresse „buergerservice@hofburg.at“:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit begehre ich gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, in der geltenden Fassung, die Erteilung folgender Auskunft:
- Übermittlung der Dokumente, die im Zusammenhang mit der Ernennung von XXXX zum XXXX am XXXX durch den Herrn Bundespräsidenten stehen und in der Präsidentschaftskanzlei bzw. direkt beim Herrn Bundespräsidenten vorliegen. Dazu gehören insbesondere Gutachten, erläuternde oder begründende Dokumente und Begleitschreiben, die im Zuge der Vorschlagserstattung der Bundesregierung an den Herrn Bundespräsidenten bzw. an die Präsidentschaftskanzlei übermittelt wurden.
[…]“
2. Mit Schreiben vom 14.06.2024 übermittelte die Präsidentschaftskanzlei Kopien des begründeten Antrags der Bundesregierung auf Ernennung von XXXX zum XXXX und der vom Herrn Bundespräsidenten unterfertigten Resolution. Darin wurden der Name des Bearbeiters sowie die Planstellennummer und die besoldungsrechtliche Stellung des vorgeschlagenen XXXX geschwärzt.
Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Begehrens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.06.2024 zu GZ. XXXX , mit dem sie das Auskunftsbegehren, soweit es über die übermittelten Dokumente hinausging, ablehnte. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich das Auskunftsbegehren an die Präsidentschaftskanzlei richte. Diese sei gemäß Art. 67a B-VG zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte berufen. Daher erfolge die rechtliche Behandlung des Auskunftsbegehrens durch die Präsidentschaftskanzlei. Das Gutachten der Kommission gemäß § 2 Abs. 3 BVwGG (im Folgenden: „Kommission“), das dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden sei, enthalte detaillierte Ausführungen zu allen Bewerber:innen. Es sei daher zum Schutze der Rechte der Bewerber:innen nach Art. 8 EMRK und § 1 DSG geboten, dieses Gutachten nicht zu übermitteln. Der Aktenvermerk der Präsidentschaftskanzlei enthalte eine Aufbereitung der entscheidungsrelevanten Umstände für den Bundespräsidenten durch seine Mitarbeiter:innen. Diese könne nicht Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein. Eine Auskunft nach dem AuskunftpflichtG könne nicht das gleiche Maß an Detailliertheit wie eine Akteneinsicht erreichen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde gegen Art. 10 EMRK sowie gegen das Auskunftspflichtgesetz verstoßen habe, zumal er als Journalist in seinem Recht, seine (Kontroll-)Funktion als „Public Watchdog“ wahrzunehmen, eingeschränkt sei. Er könne nicht endgültig beurteilen, welche Gründe den Ausschlag für die Bundesregierung gegeben haben könnten, von der im Vorschlag der Kommission festgehaltenen Reihung der Bewerber:innen im Ernennungsvorschlag an den Herrn Bundespräsidenten abzuweichen. Für den nicht übermittelten Aktenvermerk gelte, dass zumindest denkbar erscheine, dass darin weitere Argumente genannt würden, die für oder gegen die Ernennung von XXXX zum XXXX sprechen. Die Frage, warum der Bundespräsident dem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt habe, obwohl dieser von der Empfehlung der Kommission abgewichen sei, liege im öffentlichen Interesse, hierüber könne der Aktenvermerk womöglich Aufschlüsse geben.
4. Mit Stellungnahme vom 06.12.2024 konkretisierte bzw. änderte der Beschwerdeführer sein Rechercheinteresse dahingehend, dass die Übermittlung des Gutachtens der Kommission notwendig sei, um einen von der (Partei-)Politik unabhängigen “Faktencheck” der öffentlichen Aussagen zum Thema zu ermöglichen. Insbesondere könnten die im übermittelten Antrag der Bundesregierung auf Entschließung des Bundespräsidenten über die Bestellung von XXXX zum XXXX getroffenen Aussagen allein durch das bisher vorenthaltene Gutachten der Kommission untermauert oder entkräftet werden. Solch ein journalistischer “Faktencheck” sei eine der Grundaufgaben von “Public Watchdogs” in einer demokratischen Gesellschaft und dürfe deshalb nur in engsten Grenzen verunmöglicht werden – mit der Verweigerung der begehrten Auskünfte würden diese Grenzen von der belangten Behörde allerdings überschritten. Zudem solle mit den begehrten Auskünften recherchiert werden, welche Fähigkeiten oder Kompetenzen XXXX aufgrund der Abweichung von der Reihung nun nicht zur Verfügung stünden. Schließlich solle noch die Arbeit der Kommission kontrolliert werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Email vom 02.05.2024 stellte der Beschwerdeführer das folgende Ersuchen an die Email-Adresse „buergerservice@hofburg.at“:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit begehre ich gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, in der geltenden Fassung, die Erteilung folgender Auskunft:
- Übermittlung der Dokumente, die im Zusammenhang mit der Ernennung von XXXX zum XXXX am XXXX durch den Herrn Bundespräsidenten stehen und in der Präsidentschaftskanzlei bzw. direkt beim Herrn Bundespräsidenten vorliegen. Dazu gehören insbesondere Gutachten, erläuternde oder begründende Dokumente und Begleitschreiben, die im Zuge der Vorschlagserstattung der Bundesregierung an den Herrn Bundespräsidenten bzw. an die Präsidentschaftskanzlei übermittelt wurden.
[…]“
1.2. Mit Schreiben vom 14.06.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Kopien des begründeten Antrags der Bundesregierung auf Ernennung von XXXX zum XXXX und der vom Bundespräsidenten unterfertigten Resolution. Mit Bescheid vom selben Tag zu GZ. XXXX wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren, „soweit es über die übermittelten Dokumente hinausging“, ab. In der jeweiligen Fußzeile des Bescheides findet sich: "Hofburg, Ballhausplatz, 1010 Wien" (Telefonnummer), XXXX @hofburg.at www.bundespräsident.at www.facebook.com/ XXXX .“ Im Genehmigungsvermerk scheint auf: "Für die XXXX ".
Die Verweigerung der Auskunft bezog sich auf das im Akt der Präsidentschaftskanzlei befindliche Gutachten der Kommission sowie einen Aktenvermerk der Präsidentschaftskanzlei.
Mit dem Gutachten der Kommission empfahl diese folgende drei aus den insgesamt 12 Bewerber:innen in der angeführten Reihenfolge für die Besetzung des XXXX :
1. XXXX ,
2. XXXX ,
3. XXXX .
Das Gutachten beschreibt sämtliche Bewerber:innen ausführlich, detailliert und genau. Es werden neben den Namen aller Bewerber:innen auch deren Lebenslauf und beruflicher Werdegang im Detail dargestellt. Ebenso werden die Ergebnisse der mündlichen Bewerbungsgespräche sowie eine Bewertung des Verhaltens der Bewerber:innen in ihrem aktuellen beruflichen Umfeld dargestellt.
Der Aktenvermerk der Präsidentschaftskanzlei enthält eine Aufbereitung des Sachverhalts für den Bundespräsidenten durch die Präsidentschaftskanzlei sowie die für die Entscheidung relevanten Überlegungen.
1.3. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsersuchens war der Beschwerdeführer Journalist und Redakteur im Innenpolitik-Ressort der XXXX . Seit 01.09.2024 ist der Beschwerdeführer bei der Tageszeitung XXXX tätig. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich in seiner Rolle als Journalist mit dem Besetzungsverfahren für das XXXX . Er stellte das gegenständliche Auskunftsbegehren, um einen von der (Partei-)Politik unabhängigen “Faktencheck” der öffentlichen Aussagen zum Thema der Bestellung von XXXX als XXXX zu ermöglichen, um zu recherchieren, welche Fähigkeiten oder Kompetenzen XXXX aufgrund der Abweichung von der von der Kommission vorgeschlagenen Reihung nun nicht zur Verfügung stünden, welche Fähigkeiten die drei gereihten Bewerber:innnen aufweisen und um die Arbeit der Kommission zu kontrollieren. Es geht dem Beschwerdeführer zudem darum, welche Beweggründe die Bundesregierung bzw. die Kommission in Bezug auf die Erstgereihten hatte und die hinter der Entscheidung, XXXX zum XXXX zu vorzuschlagen und zu ernennen, stehenden Beweggründe zu erfahren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt und sind nicht strittig.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Gutachten der Kommission sowie zum Aktenvermerk der Präsidentschaftskanzlei folgt das erkennende Gericht dem Vorbringen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids, das vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Dass sich insgesamt 12 Personen auf die Stelle des XXXX beworben haben, ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus der medialen Berichterstattung.
Dass der Beschwerdeführer als Journalist tätig ist, ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (OZ 2). Hinsichtlich des festgestellten Rechercheinteresses folgt das erkennende Gericht der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.12.2024 (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Spruchpunkt A):
3.1.1. Bescheiderlassende Behörde:
Zunächst ist – von Amts wegen - darauf einzugehen, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Ausfertigung enthält dazu keine Angaben im Bescheidkopf. In der jeweiligen Fußzeile findet sich: "Hofburg, Ballhausplatz, 1010 Wien" (Telefonnummer), XXXX @hofburg.at www.bundespräsident.at www.facebook.com/ XXXX .“ Im Genehmigungsvermerk scheint auf: "Für die XXXX ".
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung (einer Erledigung) die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Danach hat jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde (also nicht bloß den Rechtsträger, dem die Behörde zuzuordnen ist) zu bezeichnen. Diesem Erfordernis ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks, erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Die Bezeichnung (Erkennbarkeit) der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 01.01.2014, rdb.at, § 18 Rz 15). Die für die Wirksamkeit einer Erledigung entscheidende Frage, welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbilds, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Sie muss also nicht im Spruch oder in der Unterschriftsklausel aufscheinen, allerdings doch aus der Erledigung selbst hervorgehen. Bei Hilfsorganen (z.B. Bundesministerium), denen lediglich die Eigenschaft des Geschäftsapparates für eine Behörde zukommt, lässt sich eine großzügigere Linie vertreten (Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 01.01.2014, rdb.at, § 18 Rz 16).
Gemäß Art. 67a Abs. 1 B-VG ist die Präsidentschaftskanzlei, die dem Bundespräsidenten untersteht, zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte berufen. Das Nähere über den Geschäftsgang in der Präsidentschaftskanzlei kann durch eine vom Bundespräsidenten zu erlassende Geschäftsordnung geregelt werden. Die Präsidentschaftskanzlei ist demnach ein bloßes Hilfsorgan des Bundespräsidenten. Ihr kommt keine eigene Behördenfunktion zu (Wieser in, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungs-recht Art 67a B-VG Rz 6).
Der Antrag (02.05.2024) bezieht sich ausdrücklich auf Dokumente im Zusammenhang mit der Ernennung von XXXX durch den Bundespräsidenten, die beim Bundespräsidenten oder in der Präsidentschaftskanzlei vorliegen. Wenngleich es dem Bescheid an gewissen formalen Eindeutigkeiten mangelt (die Behörde bzw das oberste Staatsorgan ist nicht aus dem Kopf ersichtlich, die Genehmigungsklausel nennt weder das Organ noch den Geschäftsapparat) lässt sich doch aus der Begründung eindeutig erschließen, dass es sich bei dem zu beurteilenden Bescheid um einen solchen des Bundespräsidenten handelt, der sich bei der Bescheidausfertigung der Präsidentschaftskanzlei bediente. Ohne dass dieser Umstand in der Beschwerde aufgegriffen wäre, ist daher von einem Bescheid des zuständigen Organes (hier des Bundespräsidenten) auszugehen.
3.1.2. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nähere Regelungen werden durch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftspflichtgesetze der Länder festgelegt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung einer Behörde erstreckt sich auf „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“, somit auf Angelegenheiten innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches (vgl. etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwH sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053).
Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Wege der Auskunftspflicht eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (vgl. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; 23.07.2013, 2010/05/0230). Das Auskunftspflichtgesetz dient auch nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Das Auskunftspflichtgesetz soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich machen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019; 25.11.2008, 2007/06/0084).
Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl. VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012 mwN).
Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mwN).
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, nicht zu erteilen, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist (vgl. auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei (oder betroffener Dritter) ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.
Im Lichte des Urteils des EGMR (Große Kammer) vom 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, GZ 18030/11, sprach der VwGH bereits aus, dass jene Bestimmungen, die dem:der Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, daher insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem:der Auskunftswerber:in eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt. Vor diesem Hintergrund kann es auch, wenn das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002) zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem:der Auskunftswerber:in nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben geringer ausfallen kann (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Als relevante Kriterien einer Prüfung fassen EGMR und VwGH zusammen wie folgt:
den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?),
die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit,
den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind),
die Rolle des:der Zugangswerber:in (als Journalist:in bzw. als „social watchdog“ oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich
die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.
3.1.3. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 2 BVwGG werden der XXXX , der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind die Bewerber von einer Kommission bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums, zwei Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer von diesen jeweils beauftragten Person zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen (§ 2 Abs. 3 BVwGG).
Der Beschwerdeführer begehrte eine Auskunft hinsichtlich des Ernennungsvorganges des XXXX . Die Ernennung des XXXX fällt gemäß § 2 Abs. 2 BVwGG in den Wirkungsbereich des Bundespräsidenten.
Die belangte Behörde begründete die Verweigerung der Auskunft im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des geforderten Gutachtens der Kommission damit, dass darin sämtliche Bewerber:innen (inklusive Name, Lebenslauf und beruflicher Werdegang) beschrieben würden und das Gutachten ein hohes Maß an Ausführlichkeit, Detailliertheit und Genauigkeit aufweise. Außerdem seien darin die Ergebnisse der mündlichen Bewerbungsgespräche festgehalten, wobei explizit auf Antworten und Reaktionen während des Bewerbungsgespräches eingegangen worden sei sowie das Verhalten der Bewerber:innen in ihrem aktuellen beruflichen Umfeld bewertet worden sei. In dem ebenfalls nicht übermittelten Aktenvermerk der Präsidentschaftskanzlei seien die für die Entscheidung relevanten Überlegungen, insbesondere die begründenden Überlegungen der Bundesregierung zusammengefasst.
Die erkennende Richterin zweifelt nicht an, dass es sich bei der Frage nach der Besetzung des XXXX um eine Angelegenheit des Interesses der Allgemeinheit handelt: Daran geknüpft sind für die Gesellschaft als Ganzes bedeutsame Themenbereiche wie das Funktionieren, die Unabhängigkeit und die Qualität der Gerichtsbarkeit als solche und des größten Gerichts Österreichs im Besonderen. Ebenso ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer als Journalist, und damit als sog. „social watchdog“ mit besonderer Bedeutung für das Schaffen eines Forums für die öffentliche Auseinandersetzung mit ua diesem Themenbereich von großem allgemeinen Interesse, eine besondere und wichtige Rolle für die Garantie der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit wie auch einer lebendigen und funktionierenden Demokratie zukommt.
Dass die begehrten Informationen bei der Präsidentschaftskanzlei grundsätzlich vorhanden sind, ist unstrittig bzw. wurde von der belangten Behörde explizit eingeräumt.
Zum Gutachten der Kommission:
Der Beschwerdeführer begehrt die Beauskunftung bzw. Übermittlung des Gutachtens der Kommission, aus dem sich nicht nur die Namen aller 12 Bewerber:innen für die Position des XXXX , sondern auch Aussagen bzw. Einschätzungen der Kommission über ihre Eignung für die Position und detaillierte Beurteilung des Verhaltens aller Bewerber:innen im Bewerbungsprozess sowie im aktuellen beruflichen Umfeld ergeben.
Eine Herausgabe dieses Gutachtens greift zweifellos in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) sowie in Geheimhaltungsrechte iZm personenbezogenen Daten (§ 1 Abs. 1 DSG) der betroffenen Bewerber:innen ein. Wer sich für die Position beworben hat, ist - mit Ausnahme der drei empfohlenen Bewerber:innen - nicht öffentlich bekannt, genauso wenig wie eine konkrete Einschätzung der Kommission über die Befähigungen und Eignung der Bewerber:innen darüber hinaus, dass die drei vorgeschlagenen Bewerber:innen als geeignet scheinen und der Bundesregierung für die Besetzung empfohlen wurden.
Dass es sich bei den Namen der Bewerber:innen (die nicht vorgeschlagen wurden) sowie bei wertenden Aussagen über ihre Eignung für die angestrebte Position um schützenswerte personenbezogene Daten handelt, ist evident: Im Datenschutz umfasst der Begriff des personenbezogene Datums nach Art. 4 Z 1 DSGVO demnach „ohne Einschränkung ‚alle Informationen‘, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht) oder innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen, Werturteile) genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf, etwa eine Bonitätsbewertung oder Scoring-Prozesse (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO [Stand 1.12.2018, rdb.at]).
Die Bewerber:innen im gegenständlichen Verfahren mussten weder bei ihrer Bewerbung, noch während des Verfahrens damit rechnen, dass ihre Identität (ausgenommen der drei vorgeschlagenen), aber auch die Einschätzungen und Wertungen der Kommission in ihrem Gutachten öffentlich gemacht werden. Dass sie ein beachtliches Interesse an der Geheimhaltung jedenfalls der wertenden Einschätzung durch die Kommission, aber bei neun Bewerber:innen, die nicht vorgeschlagen wurden, auch betreffend ihre Identität haben, weil sich solche Angaben nicht nur in ihrer privaten Sphäre, sondern auch in ihrem beruflichen Kontext auswirken können, wird an dieser Stelle nicht angezweifelt.
Nicht gefolgt werden kann dem Argument des Beschwerdeführers, dass, wenn eine Vielzahl der Bewerber:innen dem richterlichen Personal zuzuordnen seien, ihnen weniger Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Bewerbungen und der Aussagen der Kommission über ihre Eignung zukommt: Warum ausgerechnet Richter:innen weniger Schutz ihrer diesbezüglichen Geheimhaltungsrechte zukommen soll, als anderen möglichen Bewerber:innen, bleibt unerklärt, genauso wie, warum Aussagen über ihre Eignung für die Position von höherem allgemeinen Interesse sein sollen, als solche über die Eignung anderer Bewerber:innen für die gleiche Position.
Im Lichte dieses hohen Interesses der Bewerber:innen an der Geheimhaltung dieser Daten über sie, das gegen das ebenfalls hohe Interesse der Allgemeinheit an einem öffentlichen Diskurs über das Verfahren zur Bestellung des XXXX abzuwägen ist, ist schließlich zu berücksichtigen, ob die gewünschte Information auch notwendig bzw. geeignet für die Zweckerreichung ist:
Der Beschwerdeführer definiert sein Rechercheinteresse wiederholt dahingehend, dass er hinterfragen wolle, welche Beweggründe die Bundesregierung in Bezug auf die drei gereihten Bewerber:innen hatte. Aus den diesbezüglich in der ergänzenden Stellungnahme präzisierten bzw. (offensichtlich motiviert durch die im Parallelverfahren ergangene Entscheidung) geänderten Ausführungen des Beschwerdeführers (OZ 2) zu seinem Rechercheinteresse, geht hervor, dass er einen Faktencheck hinsichtlich der Qualifikationen der drei gereihten Bewerber vornehmen möchte, um so zu hinterfragen, ob die in der öffentlichen Diskussion behaupteten Qualifikationen der drei gereihten Bewerber:innen vorliegen. Zudem solle mit den begehrten Auskünften recherchiert werden, welche Fähigkeiten oder Kompetenzen XXXX aufgrund der Abweichung von der Reihung nun nicht zur Verfügung stünden. Ferner sei die Qualität der Arbeit der Kommission zu hinterfragen, wenn es trotz der Abweichung von der Empfehlung keine Nachteile für XXXX gebe.
Damit lässt sich aber in Bezug auf jene neun Bewerber:innen für die Position, die von der Kommission der Bundesregierung nicht für eine Besetzung vorgeschlagen wurden und deren Identität auch nicht bekannt bzw. veröffentlicht wurde, jedenfalls ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der sie betreffenden Information annehmen. Aus dem vom Beschwerdeführer formulierten Rechercheinteresse geht hervor, dass er für seine Zwecke grundsätzlich lediglich Informationen über die drei vorgeschlagenen Bewerber:innen benötigt: Das geäußerte Rechercheinteresse des Beschwerdeführer betrifft die übrigen neun Bewerber:innen (auch in der in der ergänzenden Stellungnahme OZ 2 modifizierten Form) im Kern nicht, zumal sich dieses ausschließlich auf einen Faktencheck hinsichtlich der drei gereihten Bewerber:innen sowie auf ein Abweichen von der erfolgten Reihung bezieht. Dass zB hinterfragt werden solle, ob ein:e bestimmte:r (nicht gereihte:r) Bewerber:in besser geeignet gewesen wäre als die drei gereihten Bewerber:innen, lässt sich dem Rechercheinteresse des Beschwerdeführers nicht entnehmen und wurde auch bislang in der öffentlichen Berichterstattung nicht thematisiert. Das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 02.05.2024 betrifft allerdings das gesamte Gutachten hinsichtlich aller 12 Bewerber:innen. In diesem Lichte scheint der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der neun nicht vorgeschlagenen Bewerber:innen durch eine Offenlegung des Gutachtens überschießend und damit nicht für die Zweckerreichung geeignet. Dafür, den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers aber entsprechend einschränkend (im Sinne eines Begehrens der Übermittlung einer auf die drei gereihten Bewerber:innen eingeschränkten Version des Gutachtens der Kommission) im Lichte seines präzisierten Rechercheinteresses zu interpretieren, besteht im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Auskunftssachen kein Raum (vgl. idZ in Bezug auf Antragsänderungen VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005).
Zum Aktenvermerk der Präsidentschaftskanzlei:
Soweit der Beschwerdeführer die Übermittlung des Aktenvermerks der Präsidentschaftskanzlei begehrt, ist der belangten Behörde zu folgen, dass dies interne Abwägungs- und Willensbildungsprozesse betrifft, sodass die betreffenden Aktenteile bereits von der Akteneinsicht auszunehmen sind (vgl. dazu VfGH 03.12.2003, B 1012/03; VwGH 07.07.2005, 2004/07/0070, 29.05.2018, Ro 2017/15/0021) und daher auch im Rahmen eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu beauskunften sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung sowohl für den Fall einer Bescheiderlassung durch eine weisungsfreie Kollegialbehörde ohne richterlichen Einschlag als auch für jenen, in dem die Entscheidung nicht durch einen Senat, sondern durch einen einzelnen Organwalter (monokratisch) zu treffen war, angeschlossen, da selbst in letzterem Fall die Behörde die Möglichkeit haben müsse, gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021; 06.07.2010, 2009/09/0078).
Indem der Beschwerdeführer darlegt, dass sein Rechercheinteresse die Frage betreffe, weshalb der Bundespräsident dem Vorschlag der Bundesregierung, der von der Empfehlung der Kommission in Hinblick auf die Reihung abwich, zugestimmt habe und der Aktenvermerk darüber womöglich Aufschlüsse geben könne (Beschwerde S. 7), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass es ihm um die Begründung des behördlichen Handelns geht. Der Begriff „Auskunft“ umfasst jedoch ausschließlich die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Ferner wäre der Aktenvermerk bereits als interne Aufarbeitung der Überlegungen für den Bundespräsidenten von der Akteneinsicht ausgenommen und damit auch nicht im Rahmen eines Ersuchens nach dem Auskunftspflichtgesetz zu beauskunften.
3.1.4. Ergebnis:
In Bezug auf das Anliegen des Beschwerdeführers dahingehend, das vollständige Gutachten der Kommission zu erhalten, ist die Beschwerde abzuweisen, weil die Erfüllung des Auskunftsersuchen einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens bzw. in das datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteresse der Bewerber:innen im Verfahren bedeuten würde, der das öffentliche Interesse an einem Diskurs überwiegt, zumal die Daten der weiteren nicht öffentlich genannten Bewerber:innen im Gutachten der Kommission nicht erforderlich sind, um eine Debatte über das Abweichen des Vorschlags der Bundesregierung von der im Gutachten der Kommission enthaltenen Empfehlung (Dreiervorschlag) und einen Faktencheck hinsichtlich der Qualifikationen der drei gereihten Bewerber:innen zu ermöglichen.
In Bezug auf das Anliegen des Beschwerdeführers, den Aktenvermerk der Präsidentschaftskanzlei übermittelt zu bekommen, ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer damit eine Auskunft verlangt, die ihm selbst bei einer Akteneinsicht nicht gewährt würde, und er auf diesem Weg eine Begründung behördlichen Handels erreichen möchte, die im Wege eines Auskunftsersuchens nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu erteilen ist.
3.1.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Entfall der mündlichen Verhandlung kann darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war und der Beschwerdeführer insbesondere in Hinblick auf sein konkretes Rechercheinteresse bereits umfassendes schriftliches Vorbringen erstattet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung vor.
Im Übrigen war eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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