Wird der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, es sei denn, daß es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Kehrt der Ausgelieferte in das Bundesgebiet zurück, so ist die Strafe zu vollziehen. Vom nachträglichen Strafvollzug ist aber abzusehen und die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachzusehen, soweit an dem Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen worden ist und der Verurteilte durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein österreichisches Gericht entschieden hätte.
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 7 Zuständigkeit und Verfahren
…1) Die Anordnung des Vollzuges (§ 3) und die Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu. (2) Für das Verfahren nach den §§ 4 bis 6 gelten, soweit im…
§ 101a Mobilfunkverkehr
…1) Der Besitz und Betrieb von Endeinrichtungen im Sinne des § 4 Z 34 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, ist in Justizanstalten, insbesondere in den besonders…
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