Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 1. April 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum AZ ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
Errechnetes Strafende ist am 9. September 2025. Die Hälfte der Strafe war am 9. März 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 9. Mai 2025 vollzogen sein (ON 2.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A* (ON 8) ist nicht erfolgreich.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss sowohl die Sachlage aktenkonform festgestellt als auch die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Unter Anlegung der gesetzlichen Maßstäbe ist die Prognose, dass eine bedingte Entlassung samt begleitender Maßnahmen den Strafgefangenen in Zukunft weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung, begründet.
Der Beschwerdeführer weist im Zeitraum von 2000 bis 2024 – unter Berücksichtigung der im Zusatzstrafenverhältnis stehenden Verurteilungen – bereits 13 Verurteilungen großteils wegen Vermögensdelinquenz in der Slowakei, Österreich und Italien auf. Er wird bereits zum wiederholten Mal – auch in Österreich – in Strafhaft angehalten. Mit Beschluss vom 15. März 2010 sah das Landesgericht Krems an der Donau im Verfahren zum AZ ** vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG ab. Ungeachtet dessen reiste A* trotz Aufenthaltsverbots wieder in das Bundesgebiet ein und beging in Österreich neuerlich strafbare Handlungen (siehe Urteile des Landesgerichts Korneuburg vom 30. März 2011, AZ **; des Landesgerichts Linz vom 20. Juni 2016, AZ ** und des Landesgerichts Eisenstadt vom 29. August 2017, AZ B*; ON 2.5). Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. Februar 2018, AZ **, wurde die Übergabe des A* zur Strafverfolgung an die slowakischen Behörden angeordnet und in weiterer Folge gemäß § 4 StVG vom weiteren Strafvollzug der im Verfahren des Landesgerichts Eisenstadt, AZ B*, verhängten Freiheitsstrafe abgesehen (ON 2,5). Daraufhin folgten mehrere Verurteilungen in seiner Heimat (ON 3), wobei zuletzt am 24. Mai 2024 „der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt“ wurde. Ungeachtet dessen reiste A* wiederum während aufrechten Aufenthaltsverbots in das Österreichische Bundesgebiet ein und beging am 9. September 2024 im raschen Rückfall die dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegende strafbare Handlung (Urteil ON 2.8). Diese Unbeeinflussbarkeit durch die bisherigen Maßnahmen und das wiederholte Bewährungsversagen zeugen von einer ausgeprägten Sanktions- und Vollzugsresistenz. All dies indiziert eine verfestigte Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten im Allgemeinen und gegenüber dem Vermögen Dritter im Besonderen.
Aus den Akten ergibt sich zudem kein valider Anhaltspunkt für ein redliches Fortkommen des Beschwerdeführers in Freiheit. Dass er im Falle seiner bedingten Entlassung als Mechaniker bei der „C*“ (ON 2.3) einen ausreichenden Lebensunterhalt verdienen könnte, ist nicht bescheinigt. Dementsprechend ist von einem gänzlich ungeklärten wirtschaftlichen Empfangsraum auszugehen, wobei diesem aber gerade vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit gegen fremdes Vermögen besondere deliktsvermeidende Bedeutung zukäme.
Die dargestellten Negativfaktoren können angesichts der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und der offenkundigen Unbeeinflussbarkeit des Strafgefangenen durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden. Dieses Kalkül vermögen auch das positive Vollzugsverhalten und die in seiner Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Reumut und Reflexion des eigenen delinquenten Verhaltens nicht zu ändern. Bei dieser Sachlage ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände und auch mit Blick darauf, inwieweit sich die Verhältnisse seit den Taten durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben oder ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können, zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht anzunehmen, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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