Selbst besondere generalpräventive Gründe können einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach § 4 StVG nach dem Vollzug von zwei Drittel der im Inland zu verbüßenden Strafhaft nicht mehr entgegenstehen.
…21) – keine Stichtage, etwa in Form der Verbüßung von der Hälfte oder zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe vor (insoweit ohne Gesetzesdeckung daher RIS Justiz RL0000166, RG0000098). Zumal auch beim Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit oder aus anderen Gründen (§§ 5 f StVG) keine Zusammenrechnung mehrerer mit verschiedenen…
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