In der Praxis wird in Fällen schwerer Kriminalität nicht vor Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 4 StVG vom weiteren Vollzug abgesehen. Hiefür spricht im Besonderen, dass eine fiktive Strafbemessung bezüglich eines in einem anderen Rechtskreis anhängigen Verfahrens völlig spekulativ wäre und dass auch die §§ 46 Abs 1 StGB, 133a StVG eine bedingte Nachsicht bzw ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug bei vorliegenden besonderen generalpräventiven Gründen überhaupt erst nach der Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe zulassen – womit indirekt auch der inländische generalpräventive Vollzugsbedarf deutlich gemacht wird.
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