Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19. März 2025, GZ **-24.2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßte zuletzt in der Justizanstalt ** eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fiel auf den 30. November 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 30. Dezember 2024, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 19. April 2025 gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf das Vorleben des Strafgefangenen nach Durchführung einer persönlichen Anhörung des Strafgefangenen (ON 24.1) im Wege einer Videokonferenz mit dem im deutschen Strafvollzug befindlichen A* (siehe dazu ON 1.11 und ON 15) ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 24.1, 3) und in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Zur Erledigung der gegenständlichen Beschwerde ist zunächst vorauszuschicken:
A* befand sich zunächst nach seiner Verhaftung am 31. Jänner 2024 bis zum 18. November 2024 in Untersuchungs bzw in der Folge Strafhaft in Österreich (IVV Auszug ON 4). Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichtes Erlangen (Deutschland) vom 5. März 2024 wurde in der Folge die Übergabe an die deutschen Behörden bewilligt, gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU JZG allerdings aufgeschoben, bis dem österreichischen Strafvollzugsanspruch im Verfahren AZ B* des Landesgerichtes Krems an der Donau Genüge getan sein wird (Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 12. Juni 2024, in AZ C*). Aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth wurde A* nach einer persönlichen Anhörung vom 4. Oktober 2024 (in AZ C* des Landesgerichtes Krems an der Donau) am 18. November 2024 gemäß § 26 Abs 1 EU JZG vorübergehend zum Zwecke der Strafverfolgung den deutschen Behörden übergeben (siehe Übergabebrief vom 25. Oktober 2024 im genannten Akt sowie IVV Auszug ON 4, 1).
In der Folge wurde A* mit Urteil des Amtsgerichtes Erlangen vom 17. Feber 2025 wegen Diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt (ON 98.3 in AZ B* des Landesgerichtes Krems an der Donau). Daraufhin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donauvom 29. April 2025 gemäß § 4 StVG von einem weiteren Vollzug der mit Urteil vom 13. Mai 2024 verhängten Freiheitsstrafe ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Verurteilten an die deutschen Behörden vorläufig abgesehen (ON 99 in AZ B*). In der Folge übermittelte das Landesgericht Krems an der Donau den Beschluss vom 29. April 2025, der mittlerweile als Anordnung im Sinn des § 26 Abs 3 Z 4 EU JZG angesehen wurde, an den Ausstellungsstaat Deutschland und übertrug diesem die Befugnis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Haft (Note vom 28. Mai 2025, AZ C*).
Im Ergebnis befindet sich A* daher aufgrund des gemäß § 4 StVG gefassten Beschlusses nunmehr nicht mehr im Bereich des österreichischen Strafvollzuges. Dessen ungeachtet ist über die von A* erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. März 2025 zu entscheiden.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein (und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben) soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17). Doch ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausgeschlossen erscheinen ließen.
Zutreffend verweist das Erstgericht auf das getrübte Vorleben des Strafgefangenen, der vor den gegenständlichen Taten in Rumänien bereits mehrmals wegen unterschiedlicher Delikte, insbesondere Vergewaltigung (ON 5, 7), Körperverletzung (ON 5, 9) und Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Wenn auch die letzte rumänische Verurteilung bereits rund zehn Jahre zurückliegt (ON 5, 10), so ist dem Erstgericht im Ergebnis zuzustimmen, dass eine bedingte Entlassung aufgrund des Vorlebens des Strafgefangenen in Verbindung mit der bloß unbescheinigten Behauptung von Wohn und Arbeitsmöglichkeiten in Rumänien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes nicht angezeigt war. Denn sein Verhalten nach den genannten rumänischen Verurteilungen war keineswegs rechtskonform, sodass er mit dem oben genannten Urteil des Amtsgerichtes Erlangen vom 17. Feber 2025 (rechtskräftig seit 25. Feber 2025, siehe ON 98.3, 9 in AZ B* des Landesgerichtes Krems an der Donau) wegen mehrerer im März und Juni 2023 begangener Diebstähle und Sachbeschädigungen verurteilt werden musste. Daraus folgt, dass die dem österreichischen Strafvollzug zugrundeliegenden Delikte (begangen zwischen April 2023 und Jänner 2024, siehe S 2 f des Urteils vom 13. Mai 2024) Teil einer größeren, länderübergreifenden Diebstahlsserie waren. Die Entscheidung erging daher im Ergebnis zu Recht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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