Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. „Beschlagnahme von Briefen“ das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,
1a. „Auskunft über Stammdaten“ die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5 Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) eines Nutzers (§ 4 Z 13 TKG 2021 oder § 3 Z 4 E Commerce–Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001);
1b. „Auskunft über Zugangsdaten“ die Auskunft über folgende Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021) des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
a. Name, Anschrift und Nutzerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung viele Nutzer erfassen würde;
b. die bei Verwendung von E Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;
c. Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
d. die E Mail-Adresse und die öffentliche IP Adresse des Absenders einer E Mail,
2. „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2021), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021), die nicht einer Anordnung gemäß § 135 Abs. 1a zweiter Fall unterliegen, und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes),
2a. „Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (Z 6),
2b. „Anlassdatenspeicherung“ das Absehen von der Löschung der in Z 2 genannten Daten (§ 167 Abs. 2 Z 4 TKG 2021),
3. „Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§ 4 Z 1 TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 113/2019)
4. „optische und akustische Überwachung von Personen“ die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,
5. „Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die festgestellten Stammdaten (Z 1a), die festgestellten Zugangsdaten (Z 1b), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z 2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z 2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z 3), und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4),
6. „Anbieter“ ein Anbieter (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021), ein Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) sowie ein Vermittlungsdiensteanbieter (§ 3 Z 3a ECG).
TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 171 Durchlaufstelle – Grundstruktur
…sowie § 22 Abs. 2b MBG; 4. die Übermittlung von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO und 5. die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten. (5) Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten bei der Bundesministerin für…
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten
…Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in § 134 Z 2a genannten Daten zulässig. (2b) Anlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) zur Sicherung einer Anordnung…
§ 138
…zum Eintreffen einer gerichtlichen Bewilligung zurückzuhalten; ergeht eine solche Bewilligung nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. Anbieter (§ 134 Z 6) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs. 2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten…
§ 89 Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht
…vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge. (4) Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer im 5. und 6. Abschnitt des 8. Hauptstückes (§§ 134 bis 143) geregelten Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 2b Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind. (5…
§ 71 Privatankläger
… 87) zu erheben, zu informieren. Sobald der Beschluss gegenüber dem Beschuldigten rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht das in Schriftform übertragene Ergebnis (§ 134 Z 5) dem Opfer mitzuteilen. Andernfalls ist das Opfer zu informieren, dass die Ausforschung des Beschuldigten nicht möglich war oder die Mitteilung der Daten…
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