Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann D***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 243 Ur 97/03b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Jänner 2004, AZ 21 Bs 35/4 (ON 72 des Ur-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Johann D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 2003, S 3c wurde gegen Johann D***** wegen des Verdachtes der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB die Voruntersuchung eingeleitet.
Danach wurde Johann D***** (zusammengefasst) angelastet, am 26. Juni 2003 am Firmengelände der Firma F***** in Leobendorf den Andreas R***** durch Anpacken und Anreißen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine Prellung und Abschürfung am rechten oberen Unterarm erlitt, Mitarbeiter der F***** durch die Andreas Sch***** gegenüber geäußerten Worte "Ich werde die ganze Firma F***** in die Luft sprengen und alle amerikanischen Scheiß-Mitarbeiter umlegen" mit dem Tod gefährlich bedroht und dann die Sicherheitswachebeamten RevInsp. Helmut Ö***** und GrInsp. Andreas W***** mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er mit einem leeren Plastikkanister gegen den Erstgenannten schlug bzw gegen den Zweiten mit den Fäusten losging, beide an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsuchung seines Pkws und seiner Festnahme, zu hindern versucht, schließlich in der Zeit von 12. bis 17. Juli 2003 in Wien wiederholt Krankenschwestern des Kaiser-Franz-Josef-Spitals, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, mit dem Umbringen (teils durch Erstechen), somit mit dem Tod gefährlich bedroht, und letztlich am 18. Juli 2003 in die Justizanstalt-Josefstadt im Haftraum Gegenstände beschädigt und zerstört zu haben (Gesamtschaden 93 Euro).
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2003 wurde die vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO angeordnet (ON 26 iVm S 3d). Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 31) beschloss die Untersuchungsrichterin die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO (ON 32).
Mit Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien den gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden nicht Folge gegeben, die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses ON 26 ausgesprochen und die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung aus dem im Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ON 32 genannten Gründen (unter Fristsetzung bis 14. Jänner 2004) angeordnet.
Eine dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde blieb erfolglos (13 Os 176, 177/03, ON 73 des Ur-Aktes).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Johann D***** gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Verlängerung der vorläufigen Anhaltung nicht Folge gegeben und deren Fortsetzung gemäß § 429 Abs 4 iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO (somit unter Ausschaltung des Haftgrundes der lit d leg cit) befristet (bis 27. März 2004) angeordnet.
Weiters wurde unter Hinweis auf zwischenzeitlich erfolgte Zeugenaussagen ausgesprochen, dass ausgehend von der Anzeige des Gendarmeriepostens Korneuburg vom 16. bzw 26. Juli 2003 (ON 7 und 8) zwar weiterhin von einer gegen Johann D***** vorliegenden Verdachtslage, er habe am 26. Juni 2003 am Firmengelände der Firma F***** Mitarbeiter durch die Äußerung, "Ich werde die ganze Firma F***** in die Luft sprengen und alle amerikanischen Scheiß-Mitarbeiter umlegen" mit dem Tode gefährlich bedroht, gegeben sei, diese jedoch nicht mehr als dringlich im Sinne des § 180 Abs 1 StPO bezeichnet werden könne.
Schließlich sei auch die Umsetzung angedrohter Sprengungen und Tötungen nicht als wahrscheinlich anzusehen, weshalb auch mangels konkreter Befürchtung, D***** werde die den Schwester des KFV-Spitals gegenüber geäußerten Morddrohungen verwirklichen (gemeint wohl: gegenüber Mitarbeitern der Firma F*****) Ausführungsgefahr im Sinne der lit d des § 180 Abs 2 Z 3 StPO nicht mehr anzunehmen wäre.
Gegen den im Spruch bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichtes richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Johann D*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Unter Hinweis auf den Wegfall der Dringlichkeit des Tatverdachtes hinsichtlich der "Vorfälle bei der Firma F*****" meint die Beschwerde, dass das Argument in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zu 13 Os 176, 177/03, "der nunmehrigen Anhaltung würden weit mehr strafbare Handlungen zugrunde liegen, als dem seinerzeitigen Haftbefehl vom 18. Juli 2003, ON 2", jetzt weggefallen sei.
Entgegen der Beschwerde ist der dringende Tatverdacht bezüglich des dem Johann D***** im Zusammenhang mit den "Vorgängen bei der Firma F*****" (weiters) angelasteten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach wie vor aufrecht, wodurch die Beschwerde in diesem Punkt ins Leere geht.
Die unter Berücksichtigung geänderter Verhältnisse erfolgte Beurteilung des Haftgrundes ist ebenso rechtlich vertretbar begründet, wie die Annahme des Anhaltungsgrundes der Fremdgefährlichkeit nach § 429 Abs 4 zweiter Fall StPO, der nicht substantiiert bekämpft wurde, zumal die Beschwerde lediglich einzelne Passagen aus dem Sachverständigengutachten isoliert betrachtet (Hager/Holzweber GRBG § 3 E 3).
Der Kritik der gegen den Antrag des Beschwerdeführers unterbliebenen Beiziehung seiner Verteidigerin bei seiner Untersuchung durch die Sachverständigen ist zu entgegnen, dass § 134 StPO eine solche nicht vorsieht.
Da somit Johann D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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