Daß die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten (§ 134 StPO) ausnahmslos von Spezialisten der Psychiatrie vorgenommen werden müsse, schreibt die StPO nicht vor; sofern der zugezogene Sachverständigen dem Gericht nach Lage der Verhältnisse ausreichende Gewähr für ein verläßliches Gutachten bietet, bedarf es nicht der Zuziehung eines Nervenfacharztes zur Begutachtung der geistigen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit (ÖR 314; RZ 1970 38/39).
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