Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des H A (alias H M alias H H), vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2025, L524 22150672/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylGund dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 27. September 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Jänner 2019 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit am 10. Juni 2020 mündlich verkündetem und am 2. Juli 2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
3Am 18. Oktober 2022 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Diesen begründete er im Wesentlichen mit dem Fortbestehen der bereits in seinem Erstantrag vorgebrachten Fluchtgründe sowie ergänzend damit, dass er sich zwischenzeitig in den sozialen Medien kritisch gegenüber der Miliz, welche ihn bedroht habe, geäußert habe und diese eine Razzia in seinem Haus durchgeführt habe.
4Mit Bescheid vom 16. Oktober 2024 wies das BFA diesen Folgeantrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe seiner Entscheidung veraltete Länderberichte zugrunde gelegt und macht damit einen Verfahrensmangel geltend:
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.8.2025, Ra 2025/14/0238 bis 0243, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision nicht zu entnehmen.
11Schließlich wendet sich die Revision gegen die Rückkehrentscheidung und die in diesem Zusammenhang vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK. Mit ihrem pauschalen Hinweis darauf, dass die nach näher genannter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geforderte Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände unrichtig und nicht nachvollziehbar vorgenommen worden sei, gelingt es der Revision nicht, fallbezogen darzulegen, inwiefern sich das BVwG von Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK entfernt hätte (vgl. zu diesen neuerlich VwGH 20.8.2025, Ra 2025/14/0238 bis 0243; 24.3.2025, Ra 2024/20/0729, jeweils mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2025
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