Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des A S, 2. der E S, 3. der mj. M S, 4. des mj. M A S, 5. mj. S S, und 6. des mj. E S, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern, diese vertreten durch Mag. Hilal Kafkas, Rechtsanwältin in Salzburg, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2025, 1. L519 2303202 1/13E, 2. L519 2303205 1/15E, 3. L519 2303207 1/10E, 4. L519 2303209 1/10E, 5. L519 2303211 1/10E und 6. L519 23032041/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien, allesamt Staatsangehörige der Türkei, auf internationalen Schutz vom 3. September 2023 (erst bis fünftrevisionswerbende Partei) und vom 5. April 2024 (sechstrevisionswerbende Partei) im Beschwerdeverfahrenzur Gänze abgewiesen; es wurde ihnen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen alle revisionswerbenden Parteien wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und jeweils festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
2 Mit den vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen verbanden die revisionswerbenden Parteien auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung brachten die revisionswerbenden Parteien die öffentlichen Interessen würden ihre privaten Interessen nicht überwiegen, durch eine Rückkehr würde ihr Familienleben in Brüche gehen, sie wären daran gehindert an einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen und ihnen drohe aufgrund der unterstellten Zugehörigkeit zu einer terroristischen Partei massive Verfolgungsmaßnahmen und polizeiliche Gewalt.
3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Dem oben wiedergegebenen Vorbringen der revisionswerbenden Parteien stehen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung entgegen, wonach ihnen bei Rückkehr weder die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen drohe noch eine existenz oder gesundheitsbedrohende (Versorgungs )Lage. Diese Feststellungen können nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden; von ihnen ist im gegenständlichen Provisorialverfahren daher auszugehen. Auch der Abwägung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen hält die Revision nichts entgegen, was den Verbleib in Österreich erforderlich machen würde. Aus diesem Grund ist nicht zu erkennen, dass eine Rückkehr der revisionswerbenden Parteien in die Türkei bis zum Ende der Revisionsverfahren einen unverhältnismäßigen Nachteil für sie bedeuten würde.
5 Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 1. August 2025
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