Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der (minderjährigen) H A, vertreten durch E A, dieser wiederum vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2025, Zl. L533 23017831/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 In der gegenständlichen Angelegenheit verband die Revisionswerberin ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte dazu im Wesentlichen vor, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung in das Herkunftsland) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Sie sei zuletzt in der Jugendpsychiatrie mit der Diagnose „Suizidalität bei depressiver Anpassungsstörung“ stationär behandelt worden. Bei einer Abschiebung rechne man mit einer „Zuspitzung der Situation“.
2Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eines Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen hier nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
4Von der Anhörung der belangten Behörde wurde auf Grund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Abschiebung) Abstand genommen (vgl. VwGH 29.9.2025, Ra 2025/14/0229, mwN).
Wien, am 29. Oktober 2025
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