Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg Pirka, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Mai 2025, L530 21594562/31E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 30. April 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er von unbekannten Milizen verfolgt und in seinem Kraftfahrzeug angeschossen worden sei.
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Mai 2017 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 21. Juni 2021 als unbegründet ab.
4Am 25. November 2021 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Diesen begründete er im Wesentlichen mit dem Fortbestehen der bereits in seinem Erstantrag vorgebrachten Fluchtgründe sowie ergänzend damit, dass sein Bruder nach dessen Rückkehr in den Irak von den Milizen ermordet worden sei.
5Mit Bescheid vom 9. Dezember 2022 wies das BFA diesen Antrag zur Gänze gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer eines Jahres befristetes Einreiseverbot.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausschließlich gegen die vom BVwG im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFAVG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung. Eine solche Interessenabwägung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie wie im vorliegenden Fall auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. VwGH 7.7.2025, Ra 2025/14/0174, mwN).
12 Das BVwG setzte sich mit den maßgeblichen Aspekten des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers in Österreich auseinander und stellte diese dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Dabei berücksichtigte es auch den Umstand, dass der Revisionswerber sich bereits seit knapp zehn Jahren in Österreich aufhält. Der Aufenthaltsdauer stehe jedoch unter anderem relativierend gegenüber, dass der Revisionswerber nicht nur im August 2021 Österreich verlassen habe, um in Deutschland internationalen Schutz zu beantragen, sondern auch, dass der Revisionswerber nach Rückkehr wiederum in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der sich als gänzlich unbegründet erwiesen habe. Für einen näher bezeichneten Zeitraum habe zudem keine Hauptwohnsitzmeldung des Revisionswerbers im Bundesgebiet vorgelegen.
13 Dass diese Abwägung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
14Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2025/14/0135 bis 0136, mwN).
15Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht. So findet sich in der Revision kein einziger Hinweis auf eine konkret bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das BVwG bei seiner Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK abgewichen sein soll. Durch eine bloß pauschale Behauptung der Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird keine konkrete Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt (vgl. VwGH 4.7.2025, Ra 2025/19/0075, mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. August 2025
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