Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des O T, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2024, W602 22774151/26E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Republik Kamerun, wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 13. August 2013 im Wege des Familienverfahrens, abgeleitet von seinem Vater, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2 Der Revisionswerber wurde in der Folge mehrfach straffällig.
3Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. März 2023 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall Strafgesetzbuch (StGB), wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz, 1., 2. und 3. Fall, Abs. 2 SMG, § 15 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall, Abs. 4 Z 1 SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
4 In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren ein.
5Mit Bescheid des BFA vom 25. Juli 2023 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt werde, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig sei und das Einreiseverbot mit sechs Jahren befristet werde. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung des BVwG, der Revisionswerber sei wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verurteilt worden, da das BVwG sich „mit dem Rechtssatz nicht richtig“ auseinandersetze bzw. diesen „unrichtig bzw. denkunlogisch“ anwende, weil es „konkret zwischen [unmittelbarer] und Beitragshandlung“ nicht unterscheide.
12 Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG in nicht zu beanstandender Weiseauf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (vgl. dazu grundlegend VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 6. Juli 2023, C 402/22, C 8/22 sowie C 663/21) Bedacht genommen, auf die dort formulierten Leitlinien abgestellt und die maßgeblichen Kriterien berücksichtigt hat. Ausgehend davon hat es unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des Einzelfalls eine vertretbare Beurteilung dahingehend vorgenommen, dass die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nach der genannten Norm vorliegen.
13Die Revision vermag sohin nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei der Beurteilung, im Revisionsfall liege ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor, von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
14Im Übrigen ist zu dem in der Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen Vorbringen betreffend „Verstoß gegen Art. 8 EMRK“ festzuhalten, dass die im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel ist (vgl. VwGH 24.7.2025, Ra 2025/14/0207, mwN). Es ist am Boden des kursorischen Zulässigkeitsvorbringens, wonach das BVwG „das Kindeswohl der Tochter des Revisionswerbers unrichtig ausführt und dies begründet“, nicht ersichtlich, dass das BVwG bei seiner Interessenabwägung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre, bezog es doch alle für und gegen den Revisionswerber sprechenden Umstände, insbesondere auch die Beziehung zu seiner Tochter, mit der kein Familienleben und eine eher lose Bindung bestehe, in seine Abwägung mit ein.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
17Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich des Umstands, dass die Revision beim BVwG entgegen § 21 Abs. 6 BVwGG postalisch bzw. per E Mail und ohne Bescheinigung, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (iSd § 1 Abs. 1 Z 1 BVwGEVV) nicht vorliegen, eingebracht wurde (vgl. VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0183, mwN).
Wien, am 1. September 2025
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