Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des I K, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 6/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Mai 2025, I413 2271947 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 22. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, er werde aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert sowie aufgrund seiner Unterstützung der Oppositionspartei HDP verfolgt. Im Übrigen gelte er auch als fahnenflüchtig.
2 Mit Bescheid vom 31. März 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber in der Türkei nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in Zusammenhang mit der ihn treffenden Wehrpflicht, seinem Naheverhältnis zur HDP oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt sei. Schließlich werde ihm bei einer allfälligen Rückkehr weder seine Lebensgrundlage entzogen noch bestehe für den Revisionswerber die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, weil eine Gesamtschau der individuellen Umstände ergebe, dass die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwögen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausschließlich gegen die vom BVwG im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung. Eine solche Interessenabwägung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie wie im vorliegenden Fall auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 2.5.2025, Ra 2025/14/0110, mwN).
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt wie im gegenständlichen Fall eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig vorausgesetzt, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2025/18/0078, mwN).
10 Das BVwG hat eine Gesamtabwägung der für und gegen einen Verbleib des Revisionswerbers in Österreich sprechenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA VG vorgenommen. Dabei ließ es ausgehend von einer Aufenthaltsdauer von etwas mehr als drei Jahren weitere relevante Umstände, wie etwa, dass der Revisionswerber in Österreich eine knapp ein Jahr andauernde Beziehung führe, ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin nicht gegeben sei und es beiden zumutbar sei, den Kontakt zumindest temporär über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte aufrecht zu erhalten, in die Interessenabwägung einfließen. Zudem berücksichtigte das BVwG, dass der Revisionswerber einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, jedoch angesichts der Einnahmen aktuell nicht von einer nachhaltigen Integration am Arbeitsmarkt auszugehen sei. Weitere entscheidungswesentliche integrative Momente in Hinblick auf Sprache, Ehrenamtlichkeit oder Vereinsaktivität lägen nicht vor. Gegen einen Verbleib in Österreich spreche überdies, dass der Revisionswerber kulturelle Verbindungen zur Türkei habe und dort ein verwandtschaftliches Netzwerk vorfände.
11 Dass diese Abwägung des BVwG unvertretbar wäre und entgegen den Erwägungen des BVwG von einer außergewöhnlichen Integration des Revisionswerbers auszugehen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2025
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