Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. S B in P, vertreten durch die Metzler Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Februar 2025, Zl. VGW 162/017/9971/202423, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet i.A. ÄrzteG 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Ärztekammer für Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 16. November 2023 setzte die belangte Behörde die Umlage zur Ärztekammer für Wien des Revisionswerbers für das Jahr 2019 mit € 2.274,09 fest. Unter einem wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von € 227,41 vorgeschrieben.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien als verspätet zurückgewiesen.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht erkennbar. Mit dem Vollzug des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids sei für den Revisionswerber insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, als er an Stelle einer Mindestkammerumlage in Höhe von € 60, nunmehr mit der Zahlung einer seiner Auffassung nach unrichtig festgesetzten Kammerumlage in Höhe von € 2.274,09 zzgl. eines Säumniszuschlages in Höhe von € 227,41 konfrontiert sei.
4Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter tunlichst ziffernmäßiger Angaben über die Einkunftsund Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa VwGH 15.2.2024, Ra 2024/11/0022, mwN).
5 Der gegenständliche Antrag entspricht diesen Anforderungen nicht, weshalb ihm nicht stattzugeben war.
Wien, am 13. Juni 2025
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