Die Bestimmungen des § 10 der Satzung und des § 6 der UO über die Ermäßigung und den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der Kammerumlagen nehmen verallgemeinernd auf eine im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung bestehende "Deckungslücke" (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0176) Bedacht, die sich auf Grund des Verlustes von Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit infolge der genannten Ereignisfälle bzw. sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände ergibt. Diese Betrachtungsweise stellt auf die Vorschreibung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen bzw. Kammerumlagen für ein bestimmtes Beitragsjahr ab.
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