Die Bestimmungen über Ermäßigung und Nachlass der Kammerumlagen und der Wohlfahrtsfondsbeiträge setzen die Mitgliedschaft zur jeweiligen Ärztekammer und deren Wohlfahrtsfonds voraus (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0095, zu § 111 ÄrzteG 1998). Für die Frage der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer für ein bestimmtes Beitragsjahr ist gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 maßgeblich, ob ein Arzt in diesem Kalenderjahr - nach den für dieses Jahr geltenden Rechtsvorschriften - Kammerangehöriger war. Als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag wird hingegen (für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) gemäß Pkt. I. Abs. 1 und Pkt. IV. Abs. 5 der Beitragsordnung das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des dem laufenden Kalenderjahr (Beitragsjahr) drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2020/11/0189). Vergleichbares gilt für die Umlagen zur Ärztekammer für (hier:) Wien und die Österreichische Ärztekammer. Auch für die Umlagepflicht ist maßgeblich, ob ein Arzt in diesem Kalenderjahr - nach den für den fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 14.2.2024, Ra 2023/11/0048) - Kammerangehöriger war. Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage ist hingegen das gesamte in Österreich zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 UO).
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