Rückverweise
Von den Regelungen über die Bemessungsgrundlagen für die Wohlfahrtsfondsbeiträge und die Kammerumlagen, die jeweils auf Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Kalenderjahres abstellen, zu unterscheiden sind die Bestimmungen des § 10 der Satzung und des § 6 der UO über Ermäßigung und Nachlass der Beiträge und Umlagen (vgl. VwGH 30.6.1998, 98/11/0073; 8.8.2002, 2000/11/0227). Eine Ermäßigung bzw. ein Nachlass kann jeweils für die Dauer bestimmter, in § 10 Abs. 2 der Satzung und § 6 Abs. 1 UO aufgezählter sog. Ereignisfälle oder bei Vorliegen von (sonstigen) berücksichtigungswürdigen Umständen (§ 10 Abs. 3 der Satzung; § 6 Abs. 3 UO) gewährt werden.