Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision 1. des A B und 2. der C GmbH, beide vertreten durch Dr. Paul Fussenegger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juni 2025, VGW 041/040/7516/2024 18, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 26. April 2024 wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen vom 2. Mai 2023 bis 6. Oktober 2023 beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 1.500,(für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 10 Stunden) verhängt wurde. Ferner sprach die belangte Behörde nach § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei aus und verpflichtete den Erstrevisionswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.
2Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Schuldfrage keine Folge, setzte aber die Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf € 500,(die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden) herab, passte dementsprechend die Höhe des Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an und verpflichtete die zweitrevisionswerbende Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Die Revisionswerber sehen die Zulässigkeit ihrer Revision zunächst darin gelegen, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es den Erstrevisionswerber bestraft habe, obwohl die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder eine bloße Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorgelegen wären. Es liege ein deutlich geringerer Unrechtsgehalt als bei einer typischen Beschäftigung ohne Arbeitstitel vor, sei doch lediglich die sechswöchige Frist des § 7 Abs. 6 Z 2 AuslBG nicht eingehalten worden. Ebenso liege ein bloß geringfügiges Verschulden vor.
7Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. gemäß § 38 VwGVG das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt demnach voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132 und 0133, mwN).
8Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AuslBG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche strafbar, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbilds durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm eine Unterlassung zur Last. In diesem Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbilds der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.
Nur wenn der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte, trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat exkulpierende Wirkung (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 11.9.2024, Ra 2024/09/0041, mwN).
9 Das Verwaltungsgericht führt in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aus, dass dem Erstrevisionswerber hinsichtlich der subjektiven Tatseite Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Dieser habe nicht glaubhaft gemacht, dass er eine hinreichende, solche Verwaltungsübertretungen verhindernde Kontrolle ausgeübt habe.
10 Die Revisionswerber treten diesen Ausführungen in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht substantiiert entgegen und legen weder dar, dass der Erstrevisionswerber persönlich die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kontrolliert hätte, noch behaupten sie eine entsprechende Kontrolle im Rahmen der Unternehmensorganisation der zweitrevisionswerbenden Partei.
11Mit dem pauschalen Verweis zum Nichtvorliegen eines Verschuldens bzw. dem Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens wird ein Abweichen von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr bei einem vergleichbaren Sachverhalt im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der sechswöchigen Frist des § 7 Abs. 6 Z 2 AuslBG von einem (mehr als geringfügigen) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der verbotenen Ausländerbeschäftigung ausgegangen (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0081). Die Revision vermochte nicht darzustellen, dass im Revisionsfall eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in Frage käme.
12Soweit die Revisionswerber in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision zur Frage des geringfügigen Verschuldens auf Ausführungen in den Revisionsgründen verweisen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf ein Vorbringen, welches sich alleine in den Revisionsgründen findet, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht einzugehen ist (vgl. VwGH 27.1.2025, Ra 2024/20/0694).
13Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG nicht unbedeutend sind, weil es Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem unregulierten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, und andererseits den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2019/09/0100, mwN).
14 Ausgehend davon wird auch kein zur Zulässigkeit der Revision führender relevanter Begründungsmangel aufgezeigt.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2025
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