Die belangte Behörde gemäß § 18 VwGVG 2014 ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Sie hat daher auch das Recht auf Parteiengehör und Ladung zur Verhandlung (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; siehe zu den subjektiven prozessualen Rechten der Formalpartei auch VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0107).
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