Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des W B in W, vertreten durch Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 36, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. April 2016, Zl. LVwG-300971/5/KI/TO, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Dezember 2015 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH mit Sitz in P zu verantworten, dass diese vom 19. Mai 2014 bis 26. August 2014 einen näher bezeichneten kroatischen Staatsangehörigen unrechtmäßig beschäftigt habe, weil für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.
2 Es wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß "§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG" eine Ermahnung erteilt.
3 Die ursprünglich erteilte Beschäftigungsbewilligung sei zwar mangels Arbeitsaufnahme innerhalb von sechs Wochen nach Erteilung nicht mehr gültig gewesen, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei aber aus näher angeführten Gründen gering.
4 Auf Grund der dagegen von der Finanzpolizei erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden) verhängt.
5 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig. 6 Das Landesverwaltungsgericht stützte sich auf näher
zitierte hg. Rechtsprechung zu einem funktionierenden Kontrollsystem (z.B. Erkenntnisse vom 22.10.2003, 2000/09/0170; 10. Dezember 2009, 2009/09/0230). Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden könne, glaubhaft zu machen. Vielmehr gestehe er selbst ein, dass der Bescheid des AMS Perg (Erteilung der Beschäftigungsbewilligung) nicht aufmerksam durchgelesen worden sei. Aus dem Bescheidanhang, Seite 3, sei eindeutig zu entnehmen, dass eine Beschäftigungsbewilligung erlösche, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde. Damit liege der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt habe, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (durch Lesen des Bescheides) ausgeschaltet hätte werden können. Den Revisionswerber treffe daher ein (mehr als geringfügiges) Verschulden. Hiezu stützte sich das Landesverwaltungsgericht auf das hg. Erkenntnis von 20. Juni 2011, 2009/09/0067.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die von ihm zitierten Erkenntnisse (23. April 1992, 92/09/0020; 18. Februar 1993, 92/09/0321; 1. Juli 1993, 93/09/0101) unterscheiden sich vom gegenständlich unbestritten festgestellten Sachverhalt aber dadurch, dass diesen Erkenntnissen jeweils eine kurzfristige Unterbrechung einer legal begonnenen Beschäftigung zu Grunde lag. Es war fraglich, ob dadurch die Beschäftigung überhaupt beendet gewesen sei und wenn ja, wurde wegen der kurzfristigen Unterbrechung eine Unsicherheit im Hinblick auf die Rechtslage zugebilligt.
Gegenständlich liegt jedoch eine erstmalige Beschäftigung vor. Schon auf Grund dieser gravierenden Unterschiede im Sachverhalt ist die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung nicht maßgeblich.
Das Landesverwaltungsgericht stützte sich hingegen zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2011, 2009/09/0067, weil in diesem Fall das zuvor bestehende Beschäftigungsverhältnis eindeutig beendet und die Beschäftigungsbewilligung daher zum Zeitpunkt der neuen Beschäftigungsaufnahme erloschen war.
12 Der Revisionswerber bringt vor, das letztgenannte Erkenntnis sei deshalb nicht vergleichbar, weil "gegenständlich ... der Hinweis auf § 7 Abs. 6 Z. 2 AuslBG nicht in der Rechtsbelehrung des Beschäftigungsbewilligungsbescheides enthalten" gewesen sei, "sondern lediglich in einem Beiblatt zu dem Bescheid mit dem die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Im Bescheid selbst, gab es keinen Hinweis auf das Beiblatt".
13 Dieses Vorbringen steht mit dem Akteninhalt im Widerspruch. Das behördliche Schriftstück, mit dem die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war (und dessen vollständige Zustellung vom Revisionswerber nie in Frage gestellt worden war), endete nach der (allgemein nicht unüblichen und) unmissverständlichen Seitennummerierung ("Seite 1/3; Seite 2/3; Seite 3/3; eine vergleichbare Nummerierung verwendet im Übrigen auch der Revisionswerber in der Revision) nicht mit der Unterschrift der Genehmigenden auf Seite 2/3. Es ist auch einer juristisch unkundigen Person zumutbar, alle Seiten eines behördlichen Schriftstückes, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, aufmerksam zu lesen. Dass der Revisionswerber die auf Seite 3/3 enthaltenen Hinweise auf die Rechtsfolgen einer nicht innerhalb von 42 Tagen erfolgenden Beschäftigungsaufnahme "nicht wahrgenommen" hat und deshalb das hier eingetretene Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung bei verspäteter Beschäftigungsaufnahme nicht berücksichtigte, stellt ein mehr als geringfügiges Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung dar.
14 Das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2011, 2009/09/0067, entspricht auch in diesem Umstand dem vorliegenden Fall, denn auch dort enthielt der Bescheid, mit dem die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war, "einen Hinweis (Rechtsbelehrung)" auf rechtliche Folgen.
15 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. September 2016
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