Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision der K K, vertreten durch Mag. Bettina Querner, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Löwengasse 45/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2024, W165 2294448 1/8E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die aus der Russischen Föderation stammende Revisionswerberin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15. März 2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Juni 2024 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Weiteren: Dublin III VO) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei und erließ gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung der Revisionswerberin. Es stellte zudem fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichenVerhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den dieser bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/20/0244, mwN).
9 Die Revisionswerberin macht als Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, sie erachte sich durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften in ihren Rechten und in ihrem Recht auf Familienleben verletzt.
10 Die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Revisionswerberin verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargelegt (vgl. VwGH 14.9.2023, Ra 2023/20/0277, mwN).
11 Soweit sich die Revisionswerberin im übrigen in Bezug auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung (gerade noch hinreichend) auf einen nicht gänzlich untauglichen Revisionspunkt stützt, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat. Er ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 24.1.2024, Ra 2023/20/0561, mwN).
12 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung verweist die Revisionswerberin soweit im gegenständlichen Verfahren ein tauglicher Prozessgegenstand gegeben ist lediglich substanzlos und ohne irgendeinen Bezug zum konkreten Verfahren herzustellen, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, ohne dabei auch nur ansatzweise aufzuzeigen, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof zu beantworten habe. Damit entspricht die Revision nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG.
13 Auf ein Vorbringen, welches sich allein in den Revisionsgründen findet, ist gemäß § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/20/0007, mwN).
14 Die Revision erweist sich sohin aus all diesen Gründen als im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG unzulässig. Sie war daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2025
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