Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Bayer und Mag. Rehak als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. K H, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Mai 2025, KLVwG 1487 1493/17/2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt; mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten und neun Tiefgaragenplätzen und sonstiger baulicher Anlagen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher unter der Überschrift „6. Revisionspunkte :“ ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis werde wegen „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes“ angefochten.
3 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
6 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
7Mit der in der vorliegenden Revision als Revisionspunkte geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber als verletzt erachtet; es handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 24.1.2022, Ra 2021/06/0234 bis 0236, mwN).
8Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
9Abgesehen davon wird zum Zulässigkeitsvorbringen klarstellend bemerkt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. April 2025, Ra 2022/06/0032, bereits ausführlich mit der Auslegung des § 25 Abs. 4 K GplG 1995 (welcher dem im Revisionsfall maßgeblichen § 47 Abs. 9 K ROG inhaltlich entspricht) in Bezug auf die Berechnung der Geschoßflächenzahl beschäftigt hat. Der im Revisionsfall maßgebliche Bebauungsplan ordnet lediglich ausdrücklich an, dass die Grundfläche aller Loggien (jedenfalls) in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einzubeziehen ist. Aus dieser Anordnung ergibt sich aber nicht, dass bzw. welche anderen Teile einer baulichen Anlage in die Berechnung der Geschoßflächenzahl allenfalls nicht einzurechnen sind (Ausnahmen werden in dieser Bebauungsplanbestimmung erst im Folgenden für Laubengänge und bestimmte Räume in Keller- und Dachgeschoßen getroffen). Ob ein bestimmter Teil einer konkreten baulichen Anlage in die Berechnung der Geschoßflächenzahl im Sinn des § 47 Abs. 9 K ROG einzubeziehen ist oder nicht, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der im oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen Leitlinien; ob es sich bei einem konkreten Bauteil um eine (jedenfalls in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einzubeziehende) Loggia handelt oder nicht, obliegt ebenfalls der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes.
10Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Oktober 2025
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