Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart Mutzl und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J J in R, vertreten durch Mag. Herbert Juri, Mag. Thomas Schuster, Mag. Christian Thon und Mag. Stefan Zankl, Rechtsanwälte in 9400 Wolfsberg, Roßmarkt 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. Dezember 2021, KLVwG 2350/37/2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Maria Wörth; mitbeteiligte Partei: K GmbH in K, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Karfreitstraße 1; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Gemeinde Maria Wörth hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Maria Wörth vom 30. April 2019 wurde der mitbeteiligten Partei aufgrund ihres Antrages vom 25. Oktober 2018 die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus zwei Häusern mit insgesamt zehn Wohneinheiten, zwei Carports mit insgesamt zehn Pkw Abstellplätzen, zehn Abstellplätzen im Freien, einem Abstellplatz für Fahrräder und einem Müllraum auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG R. nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2019 wurde die dagegen erhobene Berufung der revisionswerbenden Nachbarn als unbegründet abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde des revisionswerbenden Nachbarn mit einer sich auf die geänderten Einreichunterlagen beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Maria Wörth als „Bauland Wohngebiet“ ausgewiesen sei. Der Revisionswerber sei Eigentümer eines an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes, weshalb ihm als Anrainer im Verfahren Parteistellung zukomme. Die Fläche des Baugrundstückes betrage 1944 m². Es sollten Bruttogeschoßflächen im Ausmaß von 960,14 m² errichtet werden, woraus sich eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,494 ergebe. Dadurch werde die nach § 3 Abs. 1 lit. a des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth vom 26. Februar 1997 maximal zulässige GFZ von 0,5 jedenfalls unterschritten. Zur Ermittlung der GFZ sei festzustellen, dass sowohl die Terrassen als auch die Balkonflächen des Hauses 1 und des Hauses 2 als eben solche Flächen nicht in die Ermittlung der GFZ miteinzubeziehen seien. Auch die Geschoßflächen im Erdgeschoß und im Obergeschoß des geplanten offenen Stiegenhauses an der Nordseite des Hauses 2 seien nicht in die GFZ miteinzuberechnen. In beiden Geschoßen des Hauses 2 sei an der Nordseite ein Rücksprung in Form eines Einschnittes geplant, in welchem das über zwei Geschoße führende Stiegenhaus situiert sein solle. Diese Stiege sei an der Nordseite des Gebäudes bis auf einen 2 cm breiten Pfeiler zur Gänze und an der Ostseite über eine Länge von 2,40 cm geöffnet, wobei an der Ostseite ein Pfeiler mit einer Länge von 1 m verbleibe. Darüber erstrecke sich das von diesem Pfeiler getragene flachgeneigte Satteldach, welches die gesamte Grundrissfläche überdecke. Der Pfeiler, welcher die darüber liegende Decke und das Dach trage, sei nicht als Außenwand anzusehen, weil sich dahinter das offene Stiegenhaus befinde und die raumabschließenden Wände an der West und Südseite des Stiegenhauses angeordnet seien. Da der Pfeiler keine raumabschließende Wirkung habe, sei er nicht in die Ermittlung der GFZ miteinzurechnen; die durch das offene Stiegenhaus definierte Fläche von insgesamt etwa 56 m² seien daher von der Ermittlung der GFZ ausgenommen.
4 In seiner Beweiswürdigung gab das Verwaltungsgericht die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu den vom Revisionswerber erhobenen Einwänden betreffend die Einbeziehung des Stiegenhauses sowie der Terrassen und Balkone in die Berechnung der GFZ wieder und führte sodann aus, der Amtssachverständige habe im Rahmen seiner Ausführungen auf § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth vom 26. Februar 1997 verwiesen. Darin sei die bauliche Ausnutzung festgelegt. Der Amtssachverständige habe ausgeführt, dass die genannte Bestimmung im Verordnungstext nicht inhaltlich anführe, welche Flächen im Einzelnen einzurechnen seien bzw. welche Teilflächen von dieser Bestimmung ausgenommen seien. Der Amtssachverständige habe jedoch die Erläuterungen zur Verordnung eines textlichen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1973 herangezogen, wonach Terrassen und Balkone bei der Berechnung der GFZ nicht eingerechnet würden; zudem sei diesen Erläuterungen zu entnehmen, dass Geschoßflächen von Außenmauer zu Außenmauer gemessen würden. Auf Grundlage dieser Erläuterungen seien daher weder das Stiegenhaus noch die Terrassen und Balkonflächen der beiden Häuser in die GFZ Berechnung einzubeziehen. Da auch diese Ausführungen des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar gewesen seien, habe sich das Verwaltungsgericht dem vollinhaltlich angeschlossen.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe die maximale bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes anhand der „von ihr“ im Jahr 1973 aufgelegten „Erläuterungen zur Verordnung eines textlichen Bebauungsplans“ beurteilt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Diese Erläuterungen bildeten seit dem Jahr 1973 gemeinsam mit dem jeweils gültigen Bebauungsplan der Gemeinde Maria Wörth die Grundlage für die baubehördliche Prüfung der baulichen Ausnutzung für Bauvorhaben. Aus der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der Gemeinde Maria Wörth ergebe sich, dass die Erläuterungen aus dem Jahr 1973 auch dem aktuellen Bebauungsplan aus dem Jahr 1997 „zu Interpretationszwecken“ zuzuordnen seien. Das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, dass eine derartige Vorgehensweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden sei, zumal der Verordnungsgeber den Begriff Geschoßfläche nicht in der Verordnung geregelt habe. Des Weiteren seien im textlichen Bebauungsplan der Gemeinde Maria Wörth vom 26. Februar 1997 keine Regelungen dazu enthalten, welche Flächen bei der Berechnung der GFZ nicht einzubeziehen seien. Auf Erkenntnisquellen außerhalb einer kundgemachten Verordnung dürfe aus diesem Grund zurückgegriffen werden, da der Verordnungsgeber hier offensichtlich die näheren Angaben zur baulichen Ausnutzung in den Erläuterungen zur Verordnung des Bebauungsplans der Gemeinde Maria Wörth habe festhalten wollen. Damit ergebe sich ein innerer Zusammenhang zwischen dem Bebauungsplan der Gemeinde Maria Wörth vom 26. Februar 1997 und den hier interessierenden Erläuterungen zur Verordnung eines textlichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1973. In diesen Erläuterungen werde unter anderem festgehalten, dass die Geschoßflächen von Außenmauer zu Außenmauer gemessen würden und dass das Ausmaß von Terrassen und Balkonen sowie Sonnenschutzdächern (Anlagen in Leichtbauweise und dergleichen) in die Berechnung der Geschoßflächen nicht einzubeziehen seien. Wie der hochbautechnische Amtssachverständige bereits nachvollziehbar festgehalten habe, sei in Anwendung des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde Maria Wörth vom 26. Februar 1997 und den damit zusammenhängenden Erläuterungen zur Verordnung eines textlichen Bebauungsplans das Ausmaß der den beiden Häusern südlich vorgelagerten Terrassen und Balkone nicht in die GFZ miteinzuberechnen. Der Amtssachverständige habe zudem ausgeführt, dass in den Erläuterungen zur Verordnung eines textlichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1973 geregelt worden sei, dass die Geschoßflächen von Außenmauer zu Außenmauer gemessen würden. Der vom Gebäude abgesetzte Pfeiler, welcher lediglich eine Tragfunktion für die Decken bzw. für die Dachkonstruktionen darstelle, sei nicht geeignet, Teile der dahinterliegenden Fläche des Stiegenhauses zu Loggien zu machen und somit auch nicht geeignet, GFZ relevante Flächenanteile zu generieren.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
7 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision erweist sich angesichts des aufgezeigten Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 3 des Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth vom 26. Februar 1997 betreffend die Berechnung der Geschoßflächenzahl als zulässig.
9 Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes stand das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K GplG 1995), LGBl. Nr. 23, in Geltung, dessen §§ 24 und 25 auszugsweise wie folgt lauteten:
„§ 24
Bebauungsplan
(1) Der Gemeinderat hat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen.
(2) Für das gesamte als Bauland gewidmete Gemeindegebiet ist ein textlicher Bebauungsplan zu erlassen, in dem jedenfalls die Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs. 1 festzulegen sind.
...“
„§ 25
Inhalt des Bebauungsplanes
(1) Im textlichen Bebauungsplan sind festzulegen:
...
b) die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke,
...
(4) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Baugrundstückes, wobei als Baumasse der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers gilt. Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist so festzulegen, daß für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist.
...“
10 Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 26. Februar 1997, mit der ein Bebauungsplan für das ganze Gemeindegebiet der Gemeinde Maria Wörth erlassen wird, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 23. Mai 1997, Kärntner Landeszeitung Nr. 24/1997, (Bebauungsplan) lautete auszugsweise:
„§ 2
GRÖßE VON BAUGRUNDSTÜCKEN
(1) Die Mindestgröße eines Baugrundstückes wird mit 800 m² festgelegt.
...“
„§ 3
BAULICHE AUSNUTZUNG
(1) Die maximale bauliche Ausnutzung (Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Grundstücksgröße) der Baugrundstücke wird
a) in Wohngebieten, Kurgebieten, Gewerbegebieten und Geschäftsgebieten mit dem Nutzungsfaktor 0,5 entsprechend dem Ausmaß nach § 2;
...
festgelegt.
...“
11 Der Revisionswerber bringt unter anderem vor, aus der Formulierung der sehr allgemein gehaltenen Erläuterungen zur Verordnung eines textlichen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1973 zeige sich, dass kein direkter Bezug zur „Bebauungsplanverordnung“ der Gemeinde Maria Wörth bestehe, sondern es sich gegenständlich nur um allgemeine Richtlinien für die Abfassung eines textlichen Bebauungsplanes handle. Der Begriff der Geschoßfläche im Sinn des Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth sei nicht definiert. Es gebe dafür auch in der ÖNORM B 1800 „Ermittlung von Flächen und Rauminhalten von Bauwerken“ keine Normierung. Es seien somit nur die Geschoßflächen der oberirdischen Gebäude heranzuziehen. Dabei handle es sich um die Bruttogeschoßflächen, die sowohl nutzungstechnisch als auch bautechnisch mit den Gebäudegeschoßen zusammenhingen. Die vorhandene Stiegenhausnische beim Haus 2 sei sowohl funktionell als auch konstruktiv als Loggia im Sinn des Baurechtes anzusehen, da sie auch raumbildend einen integrierenden Bestandteil des Wohnblocks darstelle. Beim gegenständlichen Stiegenhaus seien Boden , Decken , zwei Seitenwandflächen mit der tragenden Wandstütze eindeutig raumbildend und in die GFZ Berechnung aufzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beantwortung der Frage, ob ein Stiegenhaus als Geschoßfläche zu berücksichtigen sei, nicht vorrangig darauf an, ob es durch aufgehendes Außenmauerwerk oder durch Außenwände abgeschlossen werde oder nicht. Die Stiegenanlage diene unzweifelhaft dem Zweck des Gebäudes, nämlich der Wohnnutzung, und sei in den Baukörper vollständig integriert. Der Stiegenaufgang könne ohne Probleme durch Glaswände oder Ähnliches geschlossen werden, ohne dass sich dadurch der Zweck, die Nutzung dieser Flächen oder das Erscheinungsbild nach Außen maßgeblich ändere. Die loggienartige, raumbildende Geschoßfläche „vom Stiegenhaus“ sei deshalb im gesamten Umfassungsausmaß von 55,08 m² als Bruttogeschoßfläche in die GFZ Berechnung einzubeziehen, was eine GFZ von 0,52 ergebe und damit allein schon zu einer Überschreitung der zulässigen GFZ von 0,5 führe.
12 Auch die Balkonnischen der beiden südlichen Anbautrakte stellten zumindest in den Obergeschoßen raumbildende Loggien dar, weil mehr als 50 % der Wandseiten geschlossen seien. Insgesamt sei dadurch zusätzlich eine Bruttogeschoßfläche von 141,87 m² in die GFZ Berechnung einzurechnen, wodurch sich unter Einbeziehung auch der Stiegenhausfläche eine GFZ von 0,595 ergebe.
Bereits mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
13 Strittig ist im Revisionsfall, ob die vom projektierten Stiegenhaus sowie die von den Balkonen generierten Flächen in die Geschoßfläche und damit in die Berechnung der GFZ einzubeziehen sind.
14 Weder der gegenständliche Bebauungsplan noch die zum Zeitpunkt seiner Erlassung in Geltung stehenden Bestimmungen des K GplG 1995 enthalten eine Definition des Begriffs Geschoßfläche.
15 Sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht haben zur „Interpretation“ dieses Begriffes die „Erläuterungen zur Verordnung eines textlichen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1973“ herangezogen, in welchen zur baulichen Ausnutzung unter anderem festgehalten wird, dass die Geschoßflächen von Außenmauer zu Außenmauer gemessen und das Ausmaß von Terrassen und Balkonen sowie Sonnenschutzdächern (Anlagen in Leichtbauweise udgl.) in die Berechnung nicht einbezogen würden.
16 Dazu ist auszuführen, dass die genannten „Erläuterungen“ zum einen schon nicht zu dem im Revisionsfall anzuwendenden Bebauungsplan, sondern zu einem Bebauungsplan aus dem Jahr 1973 ergangen sind, welche von der belangten Behörde den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge aber als Grundlage zur Interpretation des jeweiligen Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth herangezogen wurden. Zum anderen sind die einem Bebauungsplan zuzuordnenden Erläuterungen (s. dazu § 26 Abs. 2 K GplG 1995) nicht jenem Teil der Verordnung zuzurechnen, dem normative Wirkung nach außen zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 18.12.1997, 97/06/0153, und VwGH 29.9.2015, 2013/05/0034, jeweils mwN; das in den Revisionsbeantwortungen zitierte Erkenntnis VwGH 23.4.2021, Ra 2018/06/0328 bis 0329, ist demgegenüber vereinzelt geblieben).
17 Die in den „Erläuterungen zur Verordnung eines textlichen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1973“ enthaltenen Bestimmungen zur Ermittlung der Geschoßflächen entfalten demgemäß keine normative Wirkung, insbesondere auch nicht in Bezug auf die getroffene Ausnahme bestimmter baulicher Anlagen von der Berechnung der Geschoßfläche, und sind daher der Berechnung der GFZ nicht zugrunde zu legen.
18 Prämisse für das Vorliegen einer Geschoßfläche ist das Vorliegen eines Geschoßes bzw. die Zugehörigkeit zu einem Geschoß. Mangels gesetzlicher Definition des Begriffs „Geschoß“ in den bau und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Kärnten ist auf den fachlichen Sprachgebrauch zurückzugreifen, wonach unter einem Geschoß ein Gebäudeteil, der die auf einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes umfasst, zu verstehen ist (vgl. Frommhold/Gareiß , Bauwörterbuch², S 116; vgl. zum fachlichen Sprachgebrauch etwa VwGH 31.1.2023, Ro 2022/06/0016).
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Geschoßflächenzahl im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und dient den Nachbarinteressen insofern, als die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem Bauzweck dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt wird (vgl. VwGH 17.3.2006, 2005/05/0151, und VwGH 15.2.2011, 2009/05/0343, wobei die diesbezüglichen jeweils zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen Ausführungen auf die im Revisionsfall anzuwendende Rechtslage übertragbar sind). Weiters ist die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke gemäß der in § 25 Abs. 4 K GplG 1995 enthaltenen Anordnung so festzusetzen, dass für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist.
20 Ausgehend vom fachlichen Sprachgebrauch und unter Zugrundelegung des der Festlegung einer Geschoßflächenzahl innewohnenden Zweckes sind unter einem für die Berechnung der Geschoßfläche maßgeblichen „Geschoß“ die in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, die dem Bauzweck dienen und die nach außen hin in Erscheinung treten, somit allseits über dem Erdboden liegen und auch nicht teilweise in das Gelände (in den Hang) reichen, zu verstehen (vgl. in diesem Sinn wiederum VwGH 17.3.2006, 2005/05/0151, und VwGH 15.2.2011, 2009/05/0343).
21 Weiters lässt sich der Bestimmung des § 25 Abs. 4 K GplG 1995 entnehmen, dass dann, wenn und soweit Geschoße einzubeziehen sind, die Bruttogeschoßflächen, also unter Einbeziehung der Wandstärken, maßgeblich sind, weshalb der in § 3 Abs. 1 des gegenständlichen Bebauungsplanes verkürzt verwendete Begriff „Geschoßfläche“ gesetzeskonform in diesem Sinn zu verstehen ist.
22 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein Stiegenhaus bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass nicht vorrangig darauf abzustellen ist, ob es durch aufgehendes Außenmauerwerk oder durch Außenwände abgeschlossen wird oder nicht (vgl. auch dazu VwGH 17.3.2006, 2005/05/0151, in Bezug auf ein an drei Seiten durch Außenmauern des Gebäudes umgebenes Stiegenhaus, und VwGH 15.2.2011, 2009/05/0343, in Bezug auf ein an zwei Seiten durch Außenmauern umgebenes Stiegenhaus). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist die Einbeziehung einer Stiegenanlage in die Berechnung der GFZ nicht schon allein deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht an drei Seiten durch Außenwände umfasst wird bzw. durch diese keine Loggia gebildet wird.
23 Im Revisionsfall wird nach den im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Feststellungen das Stiegenhaus des Hauses 2, welches zweifellos dem (Wohn )Zweck des Gebäudes dient, an zwei Seiten von den Außenmauern des Gebäudes umgeben, an den beiden anderen Seiten ist es abgesehen von einem Pfeiler an der Nordostecke und von Geländersicherungen offen. Die Geschoßdecke des Obergeschoßes wird durch das Stiegenhaus durchgezogen, und es wird auch durch das Dach des Gebäudes abgeschlossen, wobei der Pfeiler sowohl die Geschoßdecke des Obergeschoßes als auch die darüber liegende Dachkonstruktion trägt.
24 In Anbetracht der obigen Ausführungen ergibt sich auch für das gegenständliche Stiegenhaus, dass es aufgrund seines raumbildenden Charakters und seiner optischen Einbeziehung in das Gesamtgebäude des Hauses 2 (Abschluss durch ein einheitliches Dach, Durchziehen der Geschoßdecke) als in den Baukörper vollständig integriert nach außen in Erscheinung tritt. Die Fläche des Stiegenhauses ist daher ebenfalls in die Gesamtgeschoßfläche und damit in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Ist das Stiegenhaus aber in die Berechnung der GFZ einzubeziehen, führt bereits dieser Umstand zu einer Überschreitung der im Revisionsfall maximal zulässigen GFZ.
25 Indem das Verwaltungsgericht die durch das gegenständliche Stiegenhaus des Hauses 2 generierte Fläche aufgrund seiner unzutreffenden Rechtsansicht, wonach den in den „Erläuterungen zur Verordnung eines textlichen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1973“ enthaltenen Bestimmungen zur Ermittlung der Geschoßflächen enthaltenen Anordnungen gleichrangig mit dem Bebauungsplan normative Wirkung zukomme, nicht einbezogen hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. April 2025
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