Rückverweise
Prämisse für das Vorliegen einer Geschoßfläche ist das Vorliegen eines Geschoßes bzw. die Zugehörigkeit zu einem Geschoß. Mangels gesetzlicher Definition des Begriffs "Geschoß" in den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Kärnten ist auf den fachlichen Sprachgebrauch zurückzugreifen, wonach unter einem Geschoß ein Gebäudeteil, der die auf einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes umfasst, zu verstehen ist (vgl. zum fachlichen Sprachgebrauch etwa VwGH 31.1.2023, Ro 2022/06/0016). Ausgehend vom fachlichen Sprachgebrauch und unter Zugrundelegung des der Festlegung einer Geschoßflächenzahl innewohnenden Zweckes sind unter einem für die Berechnung der Geschoßfläche maßgeblichen "Geschoß" die in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, die dem Bauzweck dienen und die nach außen hin in Erscheinung treten, somit allseits über dem Erdboden liegen und auch nicht teilweise in das Gelände (in den Hang) reichen, zu verstehen (vgl. in diesem Sinn VwGH 17.3.2006, 2005/05/0151, und VwGH 15.2.2011, 2009/05/0343).