Rückverweise
Die einem Bebauungsplan zuzuordnenden Erläuterungen (s. dazu § 26 Abs. 2 K-GplG 1995) sind nicht jenem Teil der Verordnung zuzurechnen, dem normative Wirkung nach außen zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 18.12.1997, 97/06/0153, und VwGH 29.9.2015, 2013/05/0034, jeweils mwN; das Erkenntnis VwGH 23.4.2021, Ra 2018/06/0328 bis 0329, ist demgegenüber vereinzelt geblieben).