Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des V G, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Juni 2024, Zl. LVwG753107/7/MB/NIF, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid vom 18. Dezember 2023 nahm der Bürgermeister der Stadt Linz (belangte Behörde) das betreffend einen Antrag des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 23. November 2017 (Antragsdatum laut Bescheid) auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Weiters wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 iVm. Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück, stellte gleichzeitig fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, und wies seinen Antrag vom 22. November 2022 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a Abs. 1 NAG zurück.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juni 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Aufgrund näher dargelegter beweiswürdigender Überlegungen gelangte das Verwaltungsgericht - wie bereits die belangte Behörde - zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer ungarischen Staatsangehörigen im Jahr 2017 geschlossenen und im Jahr 2021 geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. anstatt vieler VwGH 25.7.2024, Ra 2024/22/0089, Rn. 8, mwN).
9 Eine derartige Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Beweiswürdigung vermag die Revision, die lediglich einzelne Aspekte der Beweiswürdigung bekämpft und die verwaltungsgerichtliche Begründung bezüglich der Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe als nicht ausreichend erachtet, nicht aufzuzeigen. Fallbezogen kam das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme des Revisionswerbers sowie eines Zeugen auf Basis nicht als unschlüssig zu erkennender Überlegungen zum Ergebnis, dass es sich gegenständlich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
10Darüber hinaus legt die Revision nicht dar, inwiefern vorliegend nach Vornahme eines erfolglosen Ladungsversuches das Unterbleiben weiterer amtswegiger Nachforschungen durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich einer ladungsfähigen Adresse der (nach Angaben des Rechtsvertreters des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung) nicht mehr in Österreich aufhältigen, geschiedenen Ehegattin zwecks deren Befragung als Zeugin, nach Lage des Falls eine krasse, die Rechtssicherheit beeinträchtigende Verkennung amtswegiger Ermittlungspflichten darstellen würde (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2020/22/0197, Rn. 14; VwGH 4.5.2023, Ra 2023/22/0049, Rn. 9 und 10).
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2024
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