Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi-Fè, über die Revision der F K, vertreten durch Rast Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. März 2025, VGW 151/091/17493/2024 25, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 22. November 2024 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer kosovarischen Staatsangehörigen, vom „15.11.2022“ auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 7 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz [NAG]) zurückgewiesen.
2Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe, dass „das Antragsdatum 11.06.2024 zu lauten“ habe und (gemäß § 54 Abs. 7 NAG) festgestellt werde, dass die Revisionswerberin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenso wie die belangte Behörde zur Auffassung, dass es sich bei der von der Revisionswerberin mit J.S., einem ungarischen Staatsangehörigen, am 14. Mai 2024 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung, gegen die sich die Revision im Wesentlichen richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof schon generell klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. etwa VwGH 18.10.2024, Ra 2024/22/0098, mwN).
9 Eine derartige Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht stützte die Annahme einer Aufenthaltsehe auf mehrere Aspekte und legte anhand der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommen Revisionswerberin und des J.S. nachvollziehbar dar, dass zwischen ihnen keine eheliche Beziehung im Sinn einer Wohn , Wirtschafts und Geschlechtsgemeinschaft bestehe. Dem Revisionsvorbringen, dass aus der Tätigkeit des J.S. bei als „Scheinunternehmen“ qualifizierten Betrieben nicht zwingend geschlossen werden könne, dass J.S. tatsächlich nicht gearbeitet hätte, ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht eine solche Schlussfolgerung gar nicht getroffen hat, sondern das Nichtbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft im Wesentlichen aufgrund divergierender Angaben der Eheleute zu den Einkommens- und Beschäftigungsverhältnissen des J.S. sowie zu den Haushaltszahlungen angenommen hat.
10 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, wonach die Annahme eines „Erschleichens“ ausgeschlossen sei, wenn zumutbare Sachverhaltsermittlungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich und zumutbar gewesen seien, zielt offenbar auf eine im gegenständlichen Fall nicht vorliegendeKonstellation, in der ein Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen wurde, und ist schon deshalb nicht zielführend.
11Soweit die Revision noch unsubstantiiert Ermittlungsmängel behauptet, zeigt sie schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil es an der diesbezüglich erforderlichen Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung mangelt (vgl. etwa VwGH 28.5.2025, Ra 2025/22/0048, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2025
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