Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, den Hofrat Dr. Schwarz sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision der D R, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 6/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2024, Zl. VGW 151/079/13558/2021 36, betreffend Wiederaufnahme iA Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 5. Mai 2021 nahm die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Wien) zwei Verfahren, die aufgrund eines Erstantrages der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 8. Februar 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz [NAG]) sowie aufgrund deren Verlängerungsantrages vom 22. Juli 2019 rechtskräftig positiv abgeschlossen worden waren, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies die belangte Behörde die betreffenden Anträge sowie einen dritten, noch nicht bescheidmäßig erledigten Antrag der Revisionswerberin vom 24. Juli 2020 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG bzw. wegen Fehlens eines gültigen Aufenthaltstitels gemäß § 24 NAG ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. April 2014 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit im Revisionsfall nicht maßgeblichen Modifikationen des behördlichen Spruchs ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Wie bereits die belangte Behörde legte auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass es sich bei der zwischen der Revisionswerberin und einem serbischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe, auf die sie sich bei Beantragung der in Rede stehenden Aufenthaltstitel berufen habe, um eine Aufenthaltsehe handle.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 21, mwN).
9 Eine derartige Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht stützte seine detaillierten beweiswürdigenden Erwägungen, die (u.a.) auf den im Zuge von drei Verhandlungsterminen gewonnenen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin und deren Ehemann, auf die Angaben der Ehegatten sowie auf die Aussagen von mehr als zehn Zeugen Bedacht nahmen, auf eine Vielzahl von Aspekten. Selbst wenn einzelne Passagen der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung nicht in jeder Hinsicht überzeugend sein mögen, gelingt es der Revision insgesamt nicht, darzulegen, dass aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung als unvertretbar bzw. unschlüssig zu beurteilen wäre.
10 Soweit die Revision bemängelt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, weitere, von der Revisionswerberin beantragte Zeugen einzuvernehmen, zeigt sie schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil dem Zulässigkeitsvorbringen keine Ausführungen zur Relevanz des insoweit behaupteten Verfahrensmangels zu entnehmen sind. Insbesondere wird mit dem bloßen Hinweis auf das Bestehen einer „nach wie vor liebevollen Beziehung“ nicht dargelegt, welche konkreten Aspekte eines gemeinsamen Familienlebens durch die Vernehmung von weiteren Zeugen nachgewiesen worden wären, und es werden auch keine konkreten Umstände geltend gemacht, durch die die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe hätte entkräftet werden können (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2021/22/0229, Rn. 11, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juli 2024
Rückverweise