Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald, als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des B A, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2024, I419 1407294 4/49E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein 1980 geborener Staatsangehöriger Gambias, stellte am 24. Oktober 2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. Juli 2009 zur Gänze rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Ausweisung des Revisionswerbers nach Gambia ausgesprochen. Den vom Revisionswerber am 2. September 2009 aus der Schubhaft gestellten Folgeantrag wies der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 16. Oktober 2009 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurück. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Jänner 2010 wurde gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2 Der im Bundesgebiet verbliebene Revisionswerber führte von 2009 bis 2016 eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Im Jahr 2011 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Der Revisionswerber und seine ehemalige Lebensgefährtin leben getrennt und haben die gemeinsame Obsorge für das bei seiner Mutter lebende Kind, wobei der Revisionswerber zu seinem Sohn seit dem Jahr 2021 monatlich und ab September 2023 zwei Mal pro Monat Kontakt pflegt. Im Herkunftsstaat leben die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester, mehrere Onkel und eine Cousine des Revisionswerbers, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht.
3 Der Revisionswerber spricht Deutsch auf dem Niveau B1 und verfügt seit Mai 2017 über Aufenthaltstitel, zuletzt über den bis Mai 2019 gültigen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“. Von Ende 2017 bis April 2018 hielt sich der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat bei seinen dort lebenden Familienangehörigen auf und kehrte danach wieder ins Bundesgebiet zurück. Im April 2019 stellte der Revisionswerber rechtzeitig einen Verlängerungsantrag.
4Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Revisionswerber im Zeitraum von 2009 bis 2019 insgesamt vier Mal rechtskräftig wegen zunächst gewerbsmäßig begangener Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) und schließlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. August 2009 wurde er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall iVm Abs. 3 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
5Mit dem weiteren Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. März 2010 wurde der Revisionswerber neuerlich wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall iVm Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm ein Aufschub nach § 39 SMG gewährt und in Folge der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe zunächst unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und schließlich endgültig nachgesehen wurde.
6In der Folge wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. April 2012 als Beitragstäter nochmals wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall iVm Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
7Zuletzt wurde der Revisionswerber mit dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Juli 2019 wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Revisionswerber teilweise gemeinsam mit einem Mittäter im Zeitraum von Jänner 2017 bis März 2019 in zahlreichen Angriffen Suchtgift in einer das Fünfzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 25 kg Cannabiskraut, an unterschiedliche Suchtgiftabnehmer gewinnbringend verkauft und dadurch den Feststellungen des Strafurteils zufolge einen Umsatz von zumindest 150.000 € erzielt habe, wobei ein Teil der Verkäufe an minderjährige Abnehmer erfolgt sei. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Strafgericht den langen Tatzeitraum, das Gewinnstreben und die einschlägigen Vorstrafen des Revisionswerbers als erschwerend, hingegen das teilweise Geständnis und die eigene Gewöhnung an Suchtgift als mildernd. Der Revisionswerber befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses seit 9. März 2019 in Haft.
8Mit Bescheid vom 1. April 2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bezug auf die strafrechtliche Delinquenz des Revisionswerbers gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber. Ferner wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung aberkannt und demnach gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
9Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen, nach mündlicher Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2024 teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre befristet wurde, dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben wurde. Im Übrigen wies es diese Beschwerdemit der Maßgabe, dass es die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG stützteals unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
11 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
13 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber gegen die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und die nach § 9 BFA VG durchgeführte Interessenabwägung.
14 Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 BVG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2024/21/0205, Rn. 10, mwN).
15Bei der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer (bestimmten) Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. z.B. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 9, mwN). Eine solche Gesamtbeurteilung des Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers, von dem sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch einen persönlichen Eindruck verschaffte, nahm das BVwG fallbezogen in vertretbarer Weise vor und ging davon aus, der Aufenthalt des Revisionswerbers gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG, und stelle auch eine das Einreiseverbot rechtfertigende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG dar.
16 Entgegen dem Revisionsvorbringen beschränkte sich das BVwG im Rahmen seiner Gefährdungsprognose nicht auf eine bloße Wiedergabe des Tenors der strafgerichtlichen Urteile, sondern setzte sich ausreichend mit der durch Rückfälle geprägten Straffälligkeit des Revisionswerbers im Bereich der besonders verpönten Suchtgiftkriminalität, die sich seit seiner ersten Verurteilung im Jahr 2009 deutlich steigerte, auseinander. Es ging dabei insbesondere und tragend auf das seiner letzten Verurteilung wegen Suchtgifthandels zugrundeliegende Fehlverhalten ein, das nicht nur durch einen langen Tatzeitraum (Jänner 2017 bis Anfang März 2019) und das Gewinnstreben des Revisionswerbers, sondern vor allem durch die sehr große Menge an Suchtgift (25 kg Cannabiskraut) gekennzeichnet war und mit einer hohen Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren sanktioniert wurde. Zudem berücksichtigte das BVwG zu Recht, dass weder ein verspürtes Haftübel noch die Gewährung bedingter Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft den Revisionswerber von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hatte. An dieser Beurteilung vermögen weder die in der Revision lediglich pauschal ins Treffen geführte „damalige individuelle Situation des Revisionswerbers“ noch sein teilweises Geständnis noch seine Suchterkrankung etwas zu ändern.
17 In diesem Zusammenhang verkennt der Revisionswerber nämlich, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafein Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0179, Rn. 20, mwN). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. dazu etwa VwGH 27.4.2023, Ra 2022/21/0138, Rn. 14, mwN). Da der Revisionswerber aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch nicht aus der Strafhaft entlassen worden war, lag insoweit kein ausreichendes Wohlverhalten vor, um trotz seiner schwerwiegenden Straffälligkeit von einem Wegfall oder auch nur einer maßgeblichen Minderung der Gefährdung ausgehen zu können. Eine Unvertretbarkeit dieser Beurteilung zeigt die Revision nicht auf.
18 Weiters wendet sich der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision gegen die vom BVwG nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl und beanstandet, dass das BVwG kein weiteres, aktuelles Sachverständigengutachten betreffend die zu erwartenden Auswirkungen der Abwesenheit des Revisionswerbers auf die emotionale Lage seines minderjährigen Sohnes eingeholt habe.
19 Abgesehen davon, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht ohne Einholung eines Gutachtens eines (kinderund jugendpsychologischen) Sachverständigen zu der für die Prüfung der für die Abwägung wesentlichen Kriterien nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Einschätzung, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, kommen darf (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0077, Rn. 16, mwN), nahm das BVwG im vorliegenden Fall ohnehin eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Trennung des Kindes von einem Elternteil an (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246, Rn. 14), sodass es schon deshalb nicht der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema durch das BVwG bedurfte.
20 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine solche Beeinträchtigung des Kindeswohls wie auch das BVwG argumentierte(nur) dann gerechtfertigt sein, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010, Rn. 22, mwN).
21 Das BVwG hat im Rahmen der Interessenabwägung in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die Beziehung des Revisionswerbers zu seinem Sohn, den er den Feststellungen zufolge etwa zweimal monatlich trifft, fallbezogen nicht ausreicht, um ein Überwiegen seiner Interessen daran, keinem Einreiseverbot zu unterliegen, zu begründen. Vielmehr ist im Hinblick auf die zuletzt schwerwiegende Straffälligkeit des Revisionswerbers und die daraus resultierende massive Wiederholungsgefahr die durch das Einreiseverbot bewirkte befristete Trennung von seinem Sohn hinzunehmen und es sind allfällige Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenz in Gambia, wo der Revisionswerber über zahlreiche, teilweise Landwirtschaften betreibende Familienangehörige verfügt, im großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung von Straftaten der hier in Rede stehenden Art in Kauf zu nehmen. Im Übrigen hat das BVwG den privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers durch eine (u.a.) deshalb vorgenommene angemessene Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ohnehin Rechnung getragen.
22Dem Revisionswerber ist insoweit beizupflichten, dass das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, in der Revision die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2024/21/0011, Rn. 18, mwN).
23 Eine Relevanzdarstellung in diesem Sinn lässt sich der Revision nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG, wonach es sich bei dem Revisionswerber um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Arbeitserfahrung als Kindergärtner (in der Stadt Serekunda) handle, vermag die Revision mit ihren Ausführungen zum Länderinformationsblatt vom 21. November 2023 fallbezogen weder darzulegen, dass vor allem in der Stadt Serekunda, wo auch die Mutter, drei Geschwister des Revisionswerbers und ein Onkel lebeneine Situation vorläge, die eine Verletzung der nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte des Revisionswerbers darstellen würde, noch dass ihm eine Ansiedlung in dieser Stadt nicht zumutbar wäre.
24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2025
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