Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K M, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 89a/34, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2024, G310 22903361/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber, einem serbischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (unter anderem Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat) und ein befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er brachte dazu vor, der sofortige Vollzug würde sich massivst und auf nicht mehr gut zu machende Weise auf sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung seines Privat und Familienlebens auswirken, da im Fall seiner Ausreise auch sein (bei ihm lebender) Sohn das Bundesgebiet verlassen müsste. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab der Vorlage der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag (unter anderem) zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzutun, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2024/17/0079, mwN).
5.1. Gegenständlich legt der Revisionswerber mit dem bloßen Hinweis, dass im Fall des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses gemeinsam mit ihm auch sein (bei ihm lebender) Sohn das Bundesgebiet verlassen müsste, einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret dar.
5.2. Ein solcher Nachteil ist auch nicht zu sehen, handelt es sich doch nach den unbestrittenen Annahmen des Verwaltungsgerichts bei dem im Jahr 2016 geborenen Sohn des Revisionswerbers ebenso um einen serbischen Staatsangehörigen, der erst seit rund eineinhalb Jahren in Österreich gemeldet ist, der wie sein Vater über keinen Aufenthaltstitel verfügt und einen solchen auch bisher nicht beantragt hat und der nach der Aktenlage unter der Obsorge des Vaters steht (die dieser offenbar gemeinsam mit der in Serbien lebenden Mutter wahrnimmt). Im Hinblick darauf sind jedoch keine berücksichtigungswürdigen Umstände zu erkennen, die einer Rückkehr des Revisionswerbers mit seinem Sohn in den gemeinsamen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Auch dem Umstand, dass der Sohn derzeit im Bundesgebiet die Schule besucht, ist in dem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beizumessen, kann doch mangels eines gegenteiligen Vorbringens davon ausgegangen werden, dass das Kind den Schulbesuch in Serbien, wo es bis zur Ausreise nach Österreich gelebt hat, problemlos fortsetzen kann.
6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029, Rn. 7).
Wien, am 26. April 2025
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