Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch die Rechtsanwälte Lang Schulze-Bauer OG in 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11. Februar 2019, Zl. LVwG 30.6-1637/2018-18, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Februar 2019 legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem Revisionswerber eine Übertretung des § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b iVm § 2 Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989 iVm § 1 der Grazer Baumschutzverordnung 1995 zur Last, weil es dieser als Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zu verantworten habe, dass bei drei näher bezeichneten Bäumen (Robinien) am 23. Oktober 2017 ein Großteil der Baumkrone entfernt und somit das charakteristische Aussehen wesentlich verändert worden sei, ohne dass dafür eine behördliche Genehmigung vorgelegen sei.
2 Das Verwaltungsgericht verhängte daher über den Revisionswerber gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Baumschutzges etz 1989 eine Geldstrafe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden).
3 2. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene ordentliche Revision enthält den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dieser Antrag entbehrt jeder Begründung.
4 3. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. etwa VwGH 7.4.2017, Ra 2017/10/0047, oder VwGH 16.7.2015, Ra 2015/10/0074, jeweils mwN).
6 4. Der vorliegende Aufschiebungsantrag enthält keinerlei Angaben über einen zu Lasten des Antragstellers eintretenden Nachteil.
7 Schon aus diesem Grund kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Wien, am 2. Juli 2019
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