Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des A L in G, vertreten durch die Rechtsanwälte Lang Schulze-Bauer OG in 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11. Februar 2019, Zl. LVwG 30.6-1637/2018-18, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Februar 2019 legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem Revisionswerber eine Übertretung des § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b iVm § 2 Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989 iVm § 1 Grazer Baumschutzverordnung 1995 zur Last, weil es dieser als Grundeigentümer einer bestimmten Liegenschaft zu verantworten habe, dass bei drei näher bezeichneten Bäumen (Robinien) am 23. Oktober 2017 ein Großteil der Baumkrone entfernt und somit das charakteristische Aussehen wesentlich verändert worden sei, ohne dass dafür eine behördliche Genehmigung vorgelegen sei. 2 Das Verwaltungsgericht verhängte daher über den Revisionswerber gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989 eine Geldstrafe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden).
3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - aus, die Mit- und Wohnungseigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, zu denen der Revisionswerber zähle, hätten mit deren Verwaltung die G. GmbH beauftragt und bevollmächtigt; im Zuge einer Eigentümerversammlung sei ein üblicher Pflegeformrückschnitt der drei Robinienbäume besprochen und die zuständige Mitarbeiterin der G. GmbH beauftragt worden, einen solchen pfleglichen Rückschnitt durchführen zu lassen. Der von dieser Mitarbeiterin in weiterer Folge beauftragte Einzelunternehmer sei kein befugter Unternehmer für die in Rede stehenden Arbeiten im Sinn der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 16.12.2015, 2013/10/0236, sowie 25.5.2018, Ra 2018/10/0069, 0070).
4 Die Miteigentümer der Liegenschaft - darunter auch der Revisionswerber - hätten sich nach der Beauftragung der G. GmbH, einen Pflegeformrückschnitt zu veranlassen, nicht mehr weiter um die durchzuführenden Maßnahmen gekümmert, insbesondere keine Erkundigungen zu dem weiteren Vorgehen der G. GmbH angestellt. 5 Die Erhaltungspflicht nach dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz 1989 bzw. der Grazer Baumschutzverordnung 1995 treffe - so das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen - den Grundeigentümer "persönlich".
6 Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht mit der folgenden Begründung zu:
"Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine solche Rechtsprechung dahingehend fehlt, ob im gegenständlichen Fall anstelle der GrundeigentümerInnen die von diesen beauftragte Hausverwaltung zu bestrafen gewesen wäre (die Anlage unterliegt dem Wohnungseigentumsgesetz und seinen Eigentumsbeschränkungen)."
7 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 10 3. Mit der (unter Rz 6) wiedergegebenen lediglich auf den konkreten Einzelfall abstellenden Zulassungsbegründung zeigt das Verwaltungsgericht eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.
11 4. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0012, mwN).
12 Die vorliegende Revision enthält allerdings keine eigenen Ausführungen zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG.
13 Angemerkt sei, dass die vorliegend anzuwendenden Verwaltungsvorschriften - entgegen der in der Revision offenbar vertretenen Auffassung - ein Recht des Revisionswerbers, "einer Hausverwaltung die Verantwortung für die Erteilung von Aufträgen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu übertragen", nicht begründen.
14 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2019