Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Elias BADRA, geboren am 15. August 1992, vertreten durch Mag. Stefanie Lugger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Jordangasse 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024, W165 2122763 3/52E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2020, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde, als unbegründet ab. Weiters stellte es gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA VG fest, dass die Anordnung der Behörde zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers (dem in Kroatien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde) zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene Revision. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass durch den Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil, eine Beeinträchtigung des Familienlebens des Revisionswerbers und eine akute Gefahr einer Rechtsverletzung nach Art. 8 EMRK drohten. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag unter anderem zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzutun, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/17/0102, Pkt. 4., mwN).
Mit dem oben aufgezeigten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im soeben erörterten Sinn nicht dar. Die Ausführungen, wonach ein unverhältnismäßiger Nachteil, eine Beeinträchtigung des Familienlebens und eine Rechtsverletzung nach Art. 8 EMRK drohten, beschränken sich auf nur ganz allgemein und pauschal gehaltene Behauptungen. Eine konkrete Darstellung eines unverhältnismäßigen Nachteils unter näherer Bezugnahme auf die tatsächlichen Umstände des Falls ist nicht im Ansatz zu sehen. Das Vorbringen wird daher der strengen Konkretisierungspflicht nicht gerecht. Dem Antrag war (schon) deshalb ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 4. November 2024
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