Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der B KG, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19. Jänner 2024, Zl. LVwG 41.11 2954/2023 19, betreffend Anpassung der Kennzeichnung gemäß § 39 Abs. 1 Z 11 Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Jänner 2024 ordnete das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren gegenüber der revisionswerbenden Partei gemäß § 39 Abs. 1 Z 11 Lebensmittelsicherheits und VerbraucherschutzgesetzLMSVG an, diese habe als Lebensmittelunternehmerin binnen bestimmter Frist die Kennzeichnung des von ihr hergestellten Produktes „Kinder Vollkornbrot“ dahin zu ändern, dass der Begriff „Kinder“ nicht mehr verwendet werde; weiters trug das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei gemäß § 39 Abs. 1 Z 14 LMSVG auf, der Lebensmittelbehörde über die fristgerechte Durchführung der Maßnahme zu berichten.
2 Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu.
3 Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis im Wesentlichen zugrunde, die revisionswerbende Partei, eine Bäckerei, stelle ein besonders fein gemahlenes Vollkornbrot her, welches unter der auch auf dem Klebeetikett der Kunststoffverpackung aufscheinenden Bezeichnung „Kinder Vollkornbrot“ vertrieben werde; bei diesem „Kinder Vollkornbrot“ handle es sich um einen ganzen Laib mit dunkelbrauner Rinde und graubrauner Krume, dessen Oberseite zu einem Lachgesicht eingeschnitten und mit Mehl bedeckt sei. Das Klebeetikett des Produktes weise unter anderem auf dessen Zutaten hin, enthalte aber keinen Hinweis darauf, dass ein besonders fein gemahlenes Mehl verwendet worden sei.
4 In rechtlicher Hinsicht erachtete das Verwaltungsgericht im Kern die mit der Bezeichnung als „ Kinder- Vollkornbrot“ erfolgte (freiwillig bereitgestellte) Information über das in Rede stehende Lebensmittel nicht als „klar und für den Verbraucher leicht verständlich“ im Sinn des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung LMIV), weil nicht ersichtlich sei, warum dieses Brot gerade und besonders für Kinder im Unterschied zu sonstigen Konsumenten vorteilhaft sein solle, seien doch Vollkornbrote generell für Menschen jeglichen Alters gesund. Da die Bezeichnung „Kinder “ somit unklar und für die Verbraucher missverständlich sei, habe die revisionswerbende Partei die Bezeichnung des Produktes dahin zu ändern, dass die freiwillige Informationsangabe „Kinder “ zu entfallen habe (Hinweis auf Art. 36 Abs. 2 lit. b LMIV).
5 Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es keine Rechtsprechung zu der Rechtsfrage gebe, „ob die freiwillige Information ‚Kinder Vollkornbrot‘ gegen Art. 7 Abs. 2 LMIV verstößt, also für die Verbraucher nicht klar und leicht verständlich ist“.
6 1.2. Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2024, E 801/2024 5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7Daraufhin brachte die revisionswerbende Partei die vorliegende (mit Blick auf § 26 Abs. 4 VwGG rechtzeitige) ordentliche Revision ein.
8 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung samt Antrag auf Aufwandersatz erstattet.
9 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
12 3. Die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes wirft die Rechtsfrage auf, ob die (vom Verwaltungsgericht festgestellte) freiwillige Information „Kinder Vollkornbrot“ gegen Art. 7 Abs. 2 LMIV verstoße; dazu bestehe keine (hg.) Rechtsprechung.
13Mit einem derartigen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten (vom Verwaltungsgericht festgestellten) Sachverhaltskonstellation wird jedoch keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise (vgl. dazu im Folgenden unter Rz 17 ff) vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 22.1.2024, Ra 2023/10/0406, oder 5.3.2025, Ra 2022/15/0003, jeweils mwN).
144. Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 20.4.2023, Ro 2021/10/0014, mwN).
15 Die vorliegende ordentliche Revision enthält in diesem Sinn (unter ihrem Punkt 2.) Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit.
16 4.1. Soweit die revisionswerbende Partei darin zunächst unter Hinweis auf verschiedene Bestimmungen der LMIV vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob „eine (freiwillige) Zusatzbezeichnung bzw. Zielgruppennennung wie ‚Kinder ‘“ im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln rechtlich zulässig sei oder nicht, ist auf das zur Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes Gesagte zu verweisen (vgl. oben Rz 13).
17 4.2. Im Weiteren beruft sich die revisionswerbende Partei zur Darlegung der Zulässigkeit ihrer Revision unter Hinweis auf näher genannte Judikatur des VfGH(erkennbar) darauf, das Verwaltungsgericht habe sie durch grob unrichtige Rechtsanwendung in ihren Grundrechten auf Eigentumsfreiheit und Erwerbsausübungsfreiheit (Hinweis auf Art. 5 und 6 StGG) verletzt.
18 Dem ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 19.1.2011, 2011/08/0006, 0007, 29.10.2015, Ro 2015/07/0019 = VwSlg. 19.236 A, oder 27.2.2023, Ra 2021/10/0121, jeweils mwN).
19 Die revisionswerbende Partei zeigt im Übrigen auch nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsvorschriften „grob unrichtig“ angewendet hätte; diein der insofern allein maßgeblichen gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe (vgl. etwa auch VwGH 21.3.2024, Ro 2022/10/0019, mwN) enthalteneBehauptung, das Verwaltungsgericht habe „der LMIV bzw. dem darauf aufbauenden LMSVG einen unionsrechtswidrigen Inhalt unterstellt“, reicht dazu nicht aus.
20 4.3. Schließlich unterbreitet die revisionswerbende Partei in ihren Zulässigkeitsausführungen Verfahrensrügen, etwa mit Blick auf eine von ihr am 2. Dezember 2023 eingebrachte Stellungnahme, auf welche das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis „inhaltlich überhaupt nicht eingegangen ist“.
21In diesem Zusammenhang bleibt die revisionswerbende Partei allerdings die erforderliche konkrete Darlegung der Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel schuldig (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 13.2.2025, Ra 2025/10/0008, mwN).
22 5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
23Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. November 2025
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