Die Frage, ob eine Zahlung als Einlagenrückzahlung oder als Dividendenausschüttung zu qualifizieren ist, stellt eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage dar (vgl. VwGH 11.8.1993, 91/13/0005). Die Beantwortung dieser Frage durch das VwG unterliegt der Kontrolle durch den VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0007; 13.12.2021, Ra 2019/13/0123, jeweils mwN).
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