Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der S F in S, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2024, I403 22941461/9E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt; 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; 3. R B in S; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin auf Grund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für den Dienstgeber RB (den Drittmitbeteiligten) an näher bezeichneten Tagen im Jahr 2019 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung unterlegen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art.133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5Die Gründe, aus denen die Revisionswerberin ihre Revision entgegen diesem Ausspruch für zulässig erachtet, entsprechen fast wortgleich jenen, die in der zu Ra 2024/08/0138 protokollierten Revision derselben Revisionswerberin vorgebracht wurden. Auch der zugrundeliegende Sachverhalt ist vergleichbar: Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine Tätigkeit für einen anderen Dienstgeber, aber unter ähnlichen Rahmenbedingungen, wobei sich die persönliche Abhängigkeit nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere aus der Bindung der Revisionswerberin an Anweisungen des Dienstgebers zum arbeitsbezogenen Verhalten, etwa in Form der Verpflichtung zum Fotografieren oder zum Angebot von Getränken im Anschluss an die Tour, ergab. Auf die Begründung des Beschlusses vom heutigen Tag, mit dem die Revision zu Ra 2024/08/0138 zurückgewiesen wurde, kann daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden.
6 Auch in der hier vorliegenden Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2024
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