§ 14 des Vorarlberger Bergführergesetzes regelt, in welcher Weise der Bergführer bzw. die Bergführerin für die Sicherheit der Teilnehmenden zu sorgen hat (etwa durch Abbruch der Tour, wenn der Bergführer/die Bergführerin deren Fortsetzung wegen besonderer Umstände nicht verantworten kann). Das steht der Bindung an Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens in keiner Weise entgegen.
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