Dass die Touren gemäß § 13 Abs. 3 des Vorarlberger Bergführergesetzes persönlich durchzuführen sind, bedeutet zwar, dass für Bergführer stets die persönliche Arbeitspflicht zu bejahen ist. Diese ist die Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit, führt aber für sich genommen noch nicht dazu, dass die persönliche Abhängigkeit tatsächlich zu bejahen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die (sonstigen) Kriterien der persönlichen Abhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen, was in jedem Einzelfall zu beurteilen ist.
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