Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. H G in N, vertreten durch die Hämmerle Hämmerle Rechtsanwälte GesbR in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. November 2023, Zl. LVwG 552745/4/KLe/HK, betreffend den Widerruf der Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Der Revisionswerber wurde am 8. November 2017 von der belangten Behörde als Jagdschutzorgan für den Bereich der Genossenschaftsjagd N. angelobt und bestätigt.
2 In der Sitzung vom 19. Mai 2023 beschloss die Jagdgesellschaft N. (die Jagdausübungsberechtigte der Genossenschaftsjagd N.) die Ablöse des Revisionswerbers als Jagdschutzorgan und die Einsetzung einer näher genannten Person als dessen „Nachfolger auf unbestimmte Zeit“.
3 Hierauf wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2023 die am 8. November 2017 „mündlich ausgesprochene Angelobung“ des Revisionswerbers für den Bereich der Genossenschaftsjagd N. gemäß § 46 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz widerrufen und diesem aufgetragen, das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der belangten Behörde bis spätestens zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zurückzustellen.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass zusammengefasst nicht die am 8. November 2017 „mündliche ausgesprochene Angelobung“, sondern die an diesem Tag ebenfalls „erfolgte Bestätigung der Bestellung“ des Revisionswerbers widerrufen werde. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für unzulässig.
5 Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Bestätigung der Bestellung sei von der Behörde mit Bescheid zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintrete, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Im gegenständlichen Fall lägen zwar die Voraussetzungen gemäß § 44 Oö. Jagdgesetz vor, jedoch habe die Jagdausübungsberechtigte die Ablöse des Revisionswerbers als Jagdschutzorgan beschlossen. Somit liege keine (aufrechte) Bestellung des Jagdschutzorgans durch den Jagdausübungsberechtigten vor. Es sei somit nachträglich ein Umstand eingetreten, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Liege keine Bestellung des Jagdschutzorgans durch den Jagdausübungsberechtigten vor bzw. werde die Bestellung zurückgezogen, sei die Bestätigung durch die Behörde zu widerrufen. Die belangte Behörde habe daher zu Recht die Bestätigung der Bestellung widerrufen. Der Spruch sei jedoch anzupassen gewesen, da nach § 46 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz nicht die „mündlich ausgesprochene Angelobung“ zu widerrufen sei, sondern die Bestätigung der Bestellung.
6Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im vorliegenden Fall entscheidenden Frage, ob der behördliche Widerruf der Bestellung des Jagdschutzorgans gemäß § 46 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz auch dann erfolgen könne, wenn die in § 44 Oö. Jagdgesetz angeführten Voraussetzungen bei der betroffenen Person gegeben seien. Zwar habe das Erkenntnis VwGH 9.11.2020, Ra 2020/03/0076, auch einen Widerruf gemäß § 46 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz betroffen, dieser sei allerdings mit dem Entzug der Jagdkarte und somit anders als im Revisionsfall dem Wegfall einer Voraussetzung nach § 44 Oö. Jagdgesetz begründet worden. Im gegenständlichen Fall stelle sich hingegen die Frage, ob „die Behörde“ den Widerruf allein damit begründen könne, dass die Jagdausübungsberechtigte die Ablöse der betroffenen Person beschlossen habe.
7 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die oberösterreichische Landesregierung eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision anregte und dazu ausführte, dass das Oö. Jagdgesetz mit 31. März 2024 außer Kraft getreten sei. Seit 1. April 2024 sei das Oö. Jagdgesetz 2024 in Geltung, das „nunmehr expressis verbis“ in § 38 Abs. 3 Z 1 Oö. Jagdgesetz 2024 die Regelung enthalte, dass jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Bestellung zum Jagdschutzorgan bestätigt bzw. bewilligt habe, diese zu widerrufen habe, wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte die Bestellung des Jagdschutzorgans zurückziehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision ist aus dem von ihr geltend gemachten Grund der Klärung der Rechtsfrage, ob bereits aufgrund des Beschlusses über die Ablöse des Jagdschutzorgans durch den Jagdausübungsberechtigten die Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan gemäß § 46 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz zu widerrufen sei zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
9Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass das angefochtene Erkenntnis auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 20.9.2022, Ro 2022/03/0041, mwN).
10 Die daher im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen (wie auch der behördlichen) Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964 idF LGBl. Nr. 64/2022, lauteten (auszugsweise) wie folgt:
„ F. Der Schutz der Jagd
§ 42
Verpflichtung zum Jagdschutz
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdhüter oder Berufsjäger zu besorgen hat.
...
§ 43
Bestellung der Jagdschutzorgane
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdhüter oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdhüter oder Berufsjäger bestellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Bestellung zusätzlicher Jagdhüter oder Berufsjäger vorschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder die Interessen der Landeskultur erfordern. Ein Berufsjäger ist bei Eigenjagdgebieten in der Größe von mehr als 2.500 Hektar jedenfalls dann zu bestellen, wenn darin mindestens zwei Arten Schalenwild vorkommen, für die ein Abschußplan genehmigt bzw. festgesetzt ist.
...
§ 44
Voraussetzungen für die Bestellung
Zu Jagdhütern oder Berufsjägern dürfen nur eigenberechtigte, unbescholtene Personen bestellt werden, die
a) die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte erfüllen;
b) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen;
c) die die Jagdhüterprüfung bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 45) mit Erfolg abgelegt haben.
...
§ 46
Bestätigung; Angelobung; Ausweis; Jagdschutzabzeichen
(1) Die Bestellung eines Jagdhüters oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 44 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.
...“
11Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Hauptfrage im Verfahren betreffend den Widerruf der Bestätigung der Bestellung als Jagdschutzorgan nach § 46 Oö. Jagdgesetz ist, ob nachträglich ein Umstand bekannt geworden oder eingetreten ist, der die Bestätigung der Bestellung ausgeschlossen hätte. Eine der in diesem Verfahren zu erörternden Fragen ist demnach gemäß § 44 lit. a Oö. Jagdgesetz, ob die betreffende Person die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte erfüllt (vgl. VwGH 9.11.2020, Ra 2020/03/0076, zur Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend den Widerruf der Bestätigung der Bestellung als Jagdschutzorgan).
12 Im Revisionsfall sind hingegen nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die in § 44 Oö. Jagdgesetz ausdrücklich angeführten Voraussetzungen beim Revisionswerber (allesamt) gegeben. Es stellt sich daher die Frage, ob der Widerruf allein darauf gegründet werden kann, dass die Jagdausübungsberechtigte die „Ablöse“ des Revisionswerbers als Jagdschutzorgan beschlossen hat.
13 Dies ist aus den folgenden Gründen zu bejahen:
14 § 43 Abs. 1 erster Satz Oö. Jagdgesetz verpflichtet den Jagdausübungsberechtigten, soweit dieser den Jagdschutz nicht selbst ausübt (vgl. § 43 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz), zur Bestellung eines Jagdschutzorgans (d.h. eines Jagdhüters oder eines Berufsjägers). Als Jagdschutzorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 44 Oö. Jagdgesetz erfüllen. Die Bestellung bedarf in weiterer Folge der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. § 46 Abs. 1 erster Satz Oö. Jagdgesetz), die die Bestätigung aber nur dann versagen darf, wenn eine der im § 44 Oö. Jagdgesetz angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist (vgl. § 46 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Jagdgesetz).
15 Die wirksame Einsetzung einer Person als Jagdschutzorgan iSd Oö. Jagdgesetzes bedarf somit eines Zusammenwirkens des Jagdausübungsberechtigten, der eine entsprechende Person bestellt, und der zuständigen Jagdbehörde, welche die Bestellung behördlich zu bestätigen und die Angelobung vorzunehmen hat. Die Bestellung durch den Jagdausübungsberechtigten ist somit Bedingung für die Bestätigung der Behörde. Diese hat lediglich zu prüfen, ob die vom Jagdausübungsberechtigten bestellte Person die Voraussetzungen des § 44 Oö. Jagdgesetz erfüllt. Ist dies der Fall, ist sie zur Bestätigung verpflichtet, andernfalls hat sie die Bestätigung zu versagen. Irgendein Einfluss darauf, wen der Jagdausübungsberechtigte zum Jagdaufsichtsorgan bestellt, kommt ihr nicht zu. Insbesondere darf die Behörde auch keine andere als die vom Jagdausübungsberechtigten bestellte Person als Jagdaufsichtsorgan bestätigen. Insgesamt zeigt sich somit, dass das Oö. Jagdgesetz für die Ausübung der Funktion als Jagdschutzorgan sowohl die aufrechte Bestellung durch den Jagdausübungsberechtigten als auch die behördliche Bestätigung der Bestellung voraussetzt.
16 Soweit daher § 46 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz den behördlichen Widerruf der Bestätigung vorsieht, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, bezieht sich diese Bestimmung nicht nur auf die in § 44 Oö. Jagdgesetz ausdrücklich normierten Voraussetzungen der Bestellung. Vielmehr erfasst sie auch den Fall, dass keine aufrechte Bestellung durch den Jagdausübungsberechtigten als grundlegende Bedingung der behördlichen Bestätigung mehr vorliegt. Auch in diesem Fall ist die Behörde gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz Oö. Jagdgesetz zum Widerruf verpflichtet. Das Oö. Jagdgesetz enthält keine Bestimmung, die den Jagdausübungsberechtigten daran hindern würde, eine andere als die bisherige Person zum Jagdaufsichtsorgan zu bestellen (vgl. demgegenüber etwa § 34 Abs. 6 lit. c Tiroler Jagdgesetz 2004, wonach eine Neubestellung nur zulässig ist, wenn dies im Interesse des Jagdschutzes erforderlich scheint).
17 Im Revisionsfall, in dem die Jagdausübungsberechtigte den Revisionswerber unstrittig im Mai 2023 als Jagdschutzorgan abberufen und einen Nachfolger bestellt hat, kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Verwaltungsgericht (wie bereits die belangte Behörde) zum Ergebnis kam, dass mangels aufrechter Bestellung durch die Jagdausübungsberechtigte die Bestätigung der Bestellung des Revisionswerbers zu widerrufen war.
18 Das Verwaltungsgericht hat aus alledem zurecht die Bestätigung der Bestellung des Revisionswerbers als Jagdschutzorgan für den Bereich der Genossenschaftsjagd N. auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz widerrufen.
19Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2025
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