§ 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 sieht als Voraussetzung für die Eintragung nur den Bestand einer gesetzlichen Stellvertretung oder eines Vollmachtsverhältnisses vor. Davon zu trennen ist die Frage, wie diese Voraussetzung gegenüber der Stammzahlenregisterbehörde nachzuweisen ist. Diesbezüglich nennt § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 StZRegBehV 2009 in einer demonstrativen Aufzählung (arg.: "insbesondere") zwei mögliche Nachweise, ohne andere geeignete Mittel auszuschließen. Es greift daher zu kurz, wenn fallbezogen damit argumentiert wird, die revisionswerbenden Parteien hätten die Nachweise nach § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 leg. cit. nicht erbringen können, weil ihre minderjährige Tochter altersbedingt diese Voraussetzungen nicht erfülle. Die revisionswerbenden Parteien haben gegenüber der Behörde nämlich unstrittig auf ihre gesetzliche Vertretungsmacht als Eltern (bei gemeinsam bestehender Obsorge) verwiesen und entsprechende Nachweise vorgelegt. Warum diese nicht geeignet sein sollen, den Bestand der gesetzlichen Stellvertretung im Zeitpunkt der Eintragung nachzuweisen, ist nicht erkennbar.
Rückverweise